Rz. 11

Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 BetrVG hat der Betriebsrat in jedem Kalenderjahr zwei der in Satz 1 genannten Betriebsversammlungen als Abteilungsversammlungen durchzuführen, soweit die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 Satz 1 BetrVG vorliegen (s. dazu § 42 Rz. 22ff.).

 
Hinweis

In welcher Reihenfolge der Betriebsrat Voll- und Abteilungsversammlungen einberuft, liegt in seinem Ermessen.

 

Rz. 12

Die Abteilungsversammlungen treten an die Stelle der regelmäßigen im Kalendervierteljahr durchzuführenden Betriebsversammlungen. Auch in den Abteilungsversammlungen ist daher der Tätigkeitsbericht des Betriebsrats vollständig und nicht etwa nur abteilungsbezogen zu erstatten. Er ist dabei um die Punkte zu ergänzen, die die jeweilige Abteilung besonders berühren. Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 3 BetrVG sollen die Abteilungsversammlungen möglichst gleichzeitig stattfinden. Dadurch sollen Störungen des Betriebsablaufs weitgehend vermieden werden. Soweit entsprechende Störungen jedoch ausgeschlossen sind, ist auch eine zeitlich gesonderte Durchführung von Abteilungsversammlungen zulässig.

 
Hinweis

Ruft der Betriebsrat trotz Vorliegens der entsprechenden Voraussetzungen weniger als 2 Betriebsversammlungen im Jahr als Abteilungsversammlung ein, so handelt er pflichtwidrig.[1]

[1] Fitting, § 43 BetrVG Rz. 10.

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