Rz. 2

In § 43 Abs. 1 und 3 BetrVG sind verschiedene Arten von Betriebsversammlungen geregelt. Zu unterscheiden sind die:

  • regelmäßige (= ordentliche) Betriebsversammlung,
  • zusätzliche Betriebsversammlung,
  • außerordentliche Betriebsversammlung auf Wunsch des Betriebsrats,
  • außerordentliche Betriebsversammlung auf Wunsch eines Viertels der wahlberechtigten Arbeitnehmer,
  • außerordentliche Betriebsversammlung auf Wunsch des Arbeitgebers.
 
Hinweis

Es ist äußerst wichtig zwischen diesen unterschiedlichen Formen der Betriebsversammlung zu unterscheiden. Denn je nach Art der Betriebsversammlung bestehen unterschiedliche Rechte und Pflichten des Arbeitgebers. Überdies ist diese Frage auch für den Zeitpunkt der Betriebsversammlung von Bedeutung.

2.1 Die regelmäßige Betriebsversammlung

 

Rz. 3

Die regelmäßige Betriebsversammlung wird vom Betriebsrat einmal im Kalendervierteljahr einberufen, § 43 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Darauf, ob in den letzten 3 Monaten schon einmal eine regelmäßige Betriebsversammlung stattgefunden hat, kommt es dabei nicht an. Das BetrVG kennt keine Bestimmung darüber, in welchen zeitlichen Abständen Betriebsversammlungen durchzuführen sind, sondern nur, dass je Kalendervierteljahr eine regelmäßige Betriebsversammlung stattfinden muss (ArbG Bielefeld, Beschluss v. 20.4.1990, 2 BVGa 12/90[1]).

 
Hinweis

Die regelmäßige Betriebsversammlung soll also je einmal im Zeitraum vom 1.1. bis 31.3., vom 1.4. bis 30.6., vom 1.7. bis 30.9. sowie vom 1.10. bis 31.12. stattfinden.

 

Rz. 4

Die Einberufung einmal im Kalendervierteljahr ist zwingend und steht nicht im Ermessen des Betriebsrats. Das Unterlassen der Einberufung von regelmäßigen Betriebsversammlungen kann eine grobe Verletzung der gesetzlichen Pflichten des Betriebsrats i. S. d. § 23 Abs. 1 BetrVG darstellen (LAG Hamburg, Beschluss v. 27.6.2012, 27 BV 8/12; LAG Hamm, Beschluss v. 25.9.1959, 5 BVTa 48/59[2]). Lediglich über die zeitliche Lage innerhalb des Kalendervierteljahrs entscheidet der Betriebsrat nach pflichtgemäßem Ermessen. Er hat dabei insbesondere auch auf die betrieblichen Belange Rücksicht zu nehmen.[3] Unter bestimmten Voraussetzungen sind anstelle der Betriebsvollversammlung mehrere Teilversammlungen durchzuführen (s. dazu § 42 Rz. 14ff.).

 
Hinweis

Verstößt der Betriebsrat gegen seine aus § 43 Abs. 1 Satz 1 BetrVG folgende Pflicht, regelmäßig Betriebsversammlungen einzuberufen, so droht ihm die Gefahr, dass eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft, ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, oder der Arbeitgeber einen Antrag nach § 23 Abs. 1 BetrVG auf Amtsenthebung oder Auflösung stellt (LAG Baden-Württemberg, Beschluss v. 13.3.2014, 6 TaBV 5/13[4]). Die Gewerkschaft hat allerdings vorrangig von ihrem Antragsrecht nach § 43 Abs. 4 BetrVG Gebrauch zu machen und kann nur, wenn der Betriebsrat den entsprechenden Antrag unbeachtet lässt, nach § 23 Abs. 1 BetrVG vorgehen.

[1] DB 1990, 1776.
[2] DB 1959, 1227; GK-Weber, § 43 BetrVG Rz. 30f.
[3] GK-Weber, § 43 BetrVG Rz. 2.
[4] Vgl. auch Hessisches LAG, Beschluss v. 12.8.1993, 12 TaBV 203/92.

2.1.1 Tätigkeitsbericht des Betriebsrats

 

Rz. 5

In der regelmäßig, einmal im Kalendervierteljahr stattzufindenden Betriebsversammlungen muss der Betriebsrat nach § 43 Abs. 1 Satz 1 BetrVG seinen Tätigkeitsbericht erstatten. Dies hat mündlich zu erfolgen.[1] Werden in dem Bericht unterschiedliche Sachgebiete behandelt, so kann er von verschiedenen Betriebsratsmitgliedern erstattet werden.[2] Die Teilnehmer der Betriebsversammlung müssen Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.[3] Eine Billigung des Berichts durch die Teilnehmer ist jedoch nicht erforderlich. Sofern Teilversammlungen abgehalten werden, ist in jeder Teilversammlung der vollständige Tätigkeitsbericht zu erstatten.[4]

 

Rz. 6

Die schriftliche Vorlage des Berichts ist zwar zulässig, kann jedoch nicht erzwungen werden.[5] Erforderlich kann die Verteilung des Textes erscheinen, wenn etwa eine größere Anzahl von Arbeitnehmern an der Teilnahme an der Betriebsversammlung verhindert sind (LAG Baden-Württemberg, Beschluss v. 10.2.1983, 7 TaBV 5/82) oder er für ausländische Arbeitnehmer übersetzt werden muss (ArbG München, Beschluss v. 14.3.1974, 20 Br 57/73[6]). In diesem Fall sind die dabei entstehenden Kosten nach § 40 BetrVG zu erstatten (LAG Baden-Württemberg, Beschluss v. 10.2.1983, 7 TaBV 5/82[7]). Etwas anderes gilt in Kleinbetrieben: Hier sind die Kosten für die schriftliche Übersetzung eines solchen Berichts und die vorab an die ausländischen Mitarbeiter verteilten Fotokopien des Tätigkeitsberichts in der jeweiligen Landessprache regelmäßig nicht erstattungsfähig (LAG Düsseldorf, Beschluss v. 30.1.1981, 16 TaBV 21/80[8]).

 

Rz. 7

Durch den Bericht soll den Arbeitnehmern ein Einblick in die Tätigkeit des Betriebsrats gegeben werden. Er soll sich daher mit allen die Arbeitnehmer interessierenden Aktivitäten des Betriebsrats befassen. Dabei ist jedoch nicht nur über die einzelnen Aktivitäten des Betriebsrates zu berichten, sondern auch allgemein zur Lage des Betriebs Stellung zu nehmen und auf Wünsche und Anregungen der Arbeitnehmer einzugehen. Der Betrie...

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