Rz. 7

Eine Betriebsversammlung liegt nur vor, wenn diese ordnungsgemäß einberufen wird (s. dazu Rz. 46 ff.). Die spontane Versammlung auf der Arbeitsstelle ist im Gesetz nicht vorgesehen. Bei ihr handelt es sich daher nicht um eine Betriebsversammlung. Meist wird es zu solchen Spontanversammlungen wegen eines konkreten Anlasses und um Protest zu äußern, kommen; in diesen Fällen stellt die Versammlung einen Streik dar.[1]

[1] Vgl. Gamillscheg, Kollektives Arbeitsrecht, Band II, S. 645.

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