Rz. 55

Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber die für die Betriebsratsarbeit erforderlichen Sachmittel zur Verfügung zu stellen. Hier ist er – anders als bei § 40 Abs. 1 BetrVG – zur Naturalleistung verpflichtet. Der Gesetzgeber wollte damit unangemessene Eigenanschaffungen des Betriebsrats ausschließen. Nicht der Betriebsrat, sondern der Arbeitgeber hat die freie Wahl hinsichtlich der Bereitstellung der geeigneten Sachmittel.

 

Rz. 56

Der Betriebsrat ist nicht berechtigt, von sich aus Räume anzumieten, Büropersonal einzustellen oder Sachmittel zu beschaffen. In dringenden Fällen muss er eine einstweilige Verfügung gegen den Arbeitgeber erwirken, § 85 Abs. 2 ArbGG. Dem Betriebsrat kann aber vonseiten des Arbeitgebers freiwillig gestattet werden, Sachmittel selbstständig anzuschaffen. Er hat dann die erforderlichen Mittel vorzuschießen oder später zu erstatten.

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