Rz. 46

Hinsichtlich der Kostentragungspflicht des Arbeitgebers ist zwischen Schulungs- und Bildungsveranstaltungen der Betriebsräte nach § 37 Abs. 6 BetrVG und § 37 Abs. 7 BetrVG streng zu differenzieren. Der Arbeitgeber hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für die Teilnahme an Veranstaltungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG nur die Kosten zu tragen, soweit die Veranstaltung Kenntnisse vermittelt, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Die Teilnahme gehört (gem. § 37 Abs. 2 BetrVG) zur Ausübung des Betriebsratsamts und ist damit Teil der Betriebsratstätigkeit, für die die Kostentragungspflicht nach § 40 Abs. 1 BetrVG besteht.

 

Rz. 47

Anders liegt es bei Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nach § 37 Abs. 7 BetrVG. Diese sind für die Ausübung der Betriebsratstätigkeit nicht erforderlich. Zwar hat die zuständige Behörde derartigen Veranstaltungen eine Geeignetheit im Hinblick auf die Förderung der Betriebsratstätigkeit zugesprochen. Dennoch folgt daraus nur ein Anspruch des Betriebsrats auf Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung des Entgelts. Die weiteren Kosten der Teilnahme sind jedoch nicht vom Arbeitgeber zu tragen, weil sie nicht den Grundsätzen der Erforderlichkeit (i. S. einer Notwendigkeit) entsprechen. Sollten auf einer solchen Veranstaltung dennoch auch Kenntnisse vermittelt werden, die für die Betriebsratsarbeit erforderlich sind, ist die Veranstaltung unter § 37 Abs. 6 BetrVG einzuordnen. Es gelten dann die nachstehenden Grundsätze.

 

Rz. 48

Vom Arbeitgeber sind nur die erforderlichen und verhältnismäßigen Kosten zu tragen. Schulungen sind nur erforderlich, wenn gerade das zur Schulung entsandte Mitglied der dort vermittelten Kenntnisse bedarf, damit der Betriebsrat seine Aufgaben sachgerecht wahrnehmen kann. Nach der aktuellen Rechtsprechung des BAG hat der Arbeitgeber die Kosten zu tragen, die anlässlich der Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG entstanden sind, sofern das bei der Schulung vermittelte Wissen für die Betriebsratsarbeit erforderlich ist, also wenn sie unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse in Betrieb und Betriebsrat notwendig sind, damit der Betriebsrat seine gegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann (BAG, Beschluss v. 14.1.2015, 7 ABR 95/12). Dabei ist die Erforderlichkeit der Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung grundsätzlich einheitlich zu bewerten. Eine Aufteilung in einen erforderlichen und einen nicht erforderlichen Teil ist nur dann rechtlich möglich, wenn die unterschiedlichen Themen so klar voneinander abgegrenzt sind, dass ein zeitweiser Besuch der Schulungsveranstaltung möglich und sinnvoll ist. Andernfalls entscheidet über die Erforderlichkeit der Gesamtschulung, ob die erforderlichen Themen mit mehr als 50 % überwiegen. Zu beachten ist auch, dass die Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme nur einheitlich für die gesamte Schulung beurteilt werden kann, wenn sie vom Veranstalter nur als Ganzes zur Buchung angeboten wird (BAG, Beschluss v. 28.9.2016, 7 AZR 699/14). Dies wird in der Regel der Fall sein.

So kann etwa ein Betriebsratsmitglied zu einem Seminar über Konflikte am Arbeitsplatz entsandt werden, wenn solche gerade im Betrieb entstehen (LAG München Beschluss v. 30.10.2012, 6 TaBV 39/12). Dies gilt auch dann, wenn es in dem Betrieb eine Sozialberatung gibt (BAG aaO). Der Betriebsrat hat ein gewisses Auswahlermessen, zu welcher Schulung er sein Mitglied entsendet. Die Schulung des entsandten Betriebsratsmitglieds ist jedoch nicht notwendig, wenn die auf der Schulungsveranstaltung vermittelten Kenntnisse im Betriebsrat bereits vorhanden sind. Es hängt dabei maßgeblich von der Größe und personellen Zusammensetzung sowie von der Geschäftsverteilung des Betriebsrats ab, ob und inwieweit eines oder mehrere Mitglieder über Spezialkenntnisse verfügen müssen.[1] Hat der Betriebsrat jedoch eine gewisse Aufgabenverteilung vorgenommen und/oder sind Aufgaben zur selbständigen Erledigung auf einen Ausschuss oder eine Arbeitsgruppe übertragen worden, ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn diejenigen Betriebsratsmitglieder geschult werden, denen die Wahrnehmung dieser Aufgaben obliegt (LAG Hamm Beschluss v. 16.5.2012, 10 TaBV 11/12). Der Betriebsrat ist nicht gehalten, anstelle einer mit Kosten verbundenen Teilnahme an einer Schulungsmaßnahme eines freien Schulungsträgers eine kostenfreie eintägige Veranstaltung des Integrationsamts zu buchen, sofern diese Veranstaltung nicht als inhaltlich gleichwertig hinsichtlich der Bedürfnisse des Betriebsrats zu bewerten ist. Er muss nicht die kostengünstigste Schulungsveranstaltung auswählen, wenn er eine andere Schulung für qualitativ besser hält (BAG aaO). Im Hinblick auf die Zahl der zu entsendenden Mitarbeiter und der durch die Schulung entstehenden Kosten muss der Betriebsrat auf die betrieblichen Belange Rücksicht nehmen. Dabei ist insbesondere die Relation zwischen aufzuwendend...

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