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Der Arbeitgeber ist nicht in jedem Fall gehindert, die durch die Tätigkeit des Betriebsrats verursachten Kosten betriebsintern, z. B. in einer Betriebsversammlung oder am "Schwarzen Brett" bekanntzugeben. Allerdings hat er dabei das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit zu beachten (BAG, Beschluss v. 19.7.1995, 7 ABR 60/94[1]). Insbesondere hat er es zu unterlassen, den Betriebsrat durch nicht sachgerechte Vergleiche als Kostentreiber zu diffamieren, da der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit auch in der betriebsöffentlichen Auseinandersetzung zu beachten ist. Eine objektive Beeinträchtigung der Betriebsratsarbeit durch herabsetzende Äußerungen auch im Zusammenhang mit Kostenfragen (z. B. in einem Aushang "BR hat sich auf unsere und Ihre Kosten externe Berater sozusagen gekauft") kann auch Unterlassungsansprüche des Betriebsrats auslösen (LAG Niedersachsen, Beschluss v. 6.4.2004, 1 TaBV 64/03[2]).

[1] BB 1996, 328.
[2] NZA-RR 2005, 78.

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