Rz. 9

Eine Ersatzfreistellung kann notwendig werden, wenn ein freigestelltes Betriebsratsmitglied zeitweilig verhindert ist, seine Betriebsratstätigkeit auszuüben. Das als Stellvertreter nachrückende Ersatzmitglied tritt nicht in die Freistellung ein. Der Betriebsrat kann aber verlangen, dass während des Verhinderungsfalls ein weiteres Betriebsratsmitglied zusätzlich freigestellt wird, sofern dessen Arbeitsbefreiung aus konkretem Anlass nach § 37 Abs. 2 nicht ausreicht, um die Betriebsratsaufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen (vgl. BAG, Beschluss v. 22.5.1973, 1 ABR 26/72[1]).

 
Hinweis

Es genügt daher nicht schon jede kurzfristige Verhinderung, sondern notwendig ist, dass wegen des Verhinderungsfalls der Betriebsrat die ihm nach dem BetrVG obliegenden Aufgaben nicht mehr ordnungsgemäß durchführen kann (BAG, Beschluss v. 9.7.1997, 7 ABR 18/96[2]). Eine Ersatzfreistellung ist jedoch ohne Einschränkung zulässig, wenn der Betriebsrat die Mindeststaffel noch nicht ausgeschöpft hat.

[1] DB 1973, 1901.
[2] NZA 1998, 164; ErfK/Koch, § 38 Rz. 2.

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