Rz. 7

Für Betriebe mit in der Regel weniger als 200 Arbeitnehmern ist keine feste Freistellung für bestimmte Stundenzahlen vorgesehen. Daraus folgt aber nicht, dass hier keine Freistellung von beruflicher Tätigkeit in Betracht kommt, sondern dies beurteilt sich ausschließlich nach § 37 Abs. 2, sofern keine anderweitige Regelung durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung getroffen wird (BAG, Beschluss v. 13.11.1991, 7 ABR 5/91[1]). Voraussetzung ist, dass eine Arbeitsbefreiung aus konkretem Anlass nicht genügt, um die Betriebsratsarbeit ordnungsgemäß zu erfüllen. Der erforderliche Umfang der Freistellung kann nicht nach sog. Richtwerten in Anlehnung an die Freistellungsstaffel des Abs. 1 bemessen werden (BAG, Urteil v. 21.11.1978, 6 AZR 247/76[2]). Der Betriebsrat muss Abweichungen von dem in § 38 Abs. 1 BetrVG unterstellten Normalfall dartun, aufgrund derer die Arbeitsbelastung des gesamten Betriebsrats in zeitlicher Hinsicht derart erhöht ist, dass die generelle Freistellung eines Betriebsratsmitglieds für die gesamte Amtszeit erforderlich sei (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 16.7.2015, 5 TaBV 5/15[3]).

[1] NZA 1992, 414; GK/Weber, § 38 Rz. 34.
[2] AP BetrVG 1972 Nr. 34; a. A. Ottow, SAE 1979, 299.
[3] ArbRAktuell 2015, 588.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge