Rz. 71

Hat der Arbeitgeber die Einigungsstelle angerufen, d. h. hat er das Einigungsverfahren eingeleitet, weil er die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt hält, so ist der Beschluss des Betriebsrats über die Teilnahme suspendiert. Das Betriebsratsmitglied ist nicht berechtigt, an der Schulung teilzunehmen, solange kein Spruch der Einigungsstelle vorliegt (BAG, Beschluss v. 18.3.1977, 1 ABR 54/74[1]). Gleiches gilt, wenn dem Arbeitgeber keine ausreichende Zeit blieb, um die Einigungsstelle anzurufen, sofern er gegenüber dem Betriebsrat der Teilnahme an der Schulung widersprochen hat. Durch die Anrufung der Einigungsstelle kann deshalb eine Verzögerung eintreten, die eine Teilnahme an der Schulung unmöglich macht. In diesem Fall kann der Betriebsrat nur dann eine einstweilige Verfügung beantragen, wenn eine Schulung gerade zum beantragten Zeitpunkt erforderlich ist, etwa eine Schulung zum Betriebsübergang und Sozialplan, wenn entsprechende betriebliche Strukturänderungen unmittelbar bevorstehen (ArbG Frankfurt (Oder), Beschluss v. 27.1.2000, 5 BV Ga 1/00).

 

Rz. 72

Bestreitet der Arbeitgeber dagegen, dass es sich um eine Schulung i. S. v. Abs. 6 handelt oder dass die Zahl der Teilnehmer oder der Zeitaufwand der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit entspricht, so ist, da es sich nicht um einen Einigungsstellenfall handelt, der Beschluss des Betriebsrats über die Teilnahme wirksam. Das gilt auch dann, wenn Arbeitgeber oder Betriebsrat bereits ein Beschlussverfahren eingeleitet haben; das Beschlussverfahren hat für den Beschluss keine aufschiebende Wirkung.[2] Der Arbeitgeber kann aber den Erlass einer einstweiligen Verfügung im Beschlussverfahren beantragen, um dem Betriebsratsmitglied die Teilnahme zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass es eigenmächtig der Arbeit fernbleibt.[3]

[1] DB 1977, 1148; Fitting, § 37 Rz. 248.
[2] Fitting, § 37 Rz. 251.
[3] Fitting, § 37 Rz. 252; Dütz, DB 1976, 1433.

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