Rz. 33

Ist aus betriebsbedingten Gründen eine Arbeitsbefreiung innerhalb eines Monats nicht möglich, so ist die für die Betriebsratstätigkeit aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten (Abs. 3 Satz 3 HS 2). Eine Abgeltung kommt also nur dann in Betracht, wenn betriebsbedingte Gründe einer Befreiung von der Arbeitstätigkeit entgegenstehen. Das Betriebsratsmitglied kann also nicht statt des Freizeitausgleichs die Abgeltung verlangen, und auch der Arbeitgeber kann nicht statt des Freizeitausgleichs die Abgeltung gewähren.[1] Stets ist der Vorrang des Freizeitausgleichs zu wahren – auch dann, wenn die Betriebsratstätigkeit eines teilzeitbeschäftigten Betriebsratsmitglieds dessen Arbeitszeit übersteigt (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 11.6.2010, 6 Sa 675/10). Das Betriebsratsmitglied kann nicht unter Hinweis darauf, dass eine Arbeitsbefreiung vor Ablauf eines Monats aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich ist, Abgeltung verlangen, sondern es kann lediglich der Arbeitgeber, wenn betriebliche Erfordernisse einer Befreiung von der Arbeitstätigkeit entgegenstehen, statt des Freizeitausgleichs die für die Betriebsratstätigkeit aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit vergüten. Wenn aber ein Freizeitausgleich nicht innerhalb eines Monats erfolgt ist, kann das Betriebsratsmitglied davon ausgehen, dass betriebsbedingte Gründe entgegenstehen und seinerseits Abgeltung verlangen. Der Arbeitgeber würde gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn er diesem Begehren entgegenhalten würde, dass ein Freizeitausgleich möglich sei; denn er handelt pflichtwidrig, wenn er nicht innerhalb eines Monats Freizeitausgleich gewährt, obwohl betriebsbedingte Gründe nicht entgegenstehen. Allerdings ist hierfür stets zumindest eine Aufforderung des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber zu fordern (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 19.11.2009, 2 Sa 389/09).

 
Hinweis

Nach der nicht unumstrittenen Rechtsprechung des BAG muss das durch Abs. 3 Satz 3 erzielte höhere Einkommen bei der Berechnung von Urlaubsgeld berücksichtigt werden (BAG, Urteil v. 11.1.1995, 7 AZR 543/94).[2]

Eine Besserstellung ist damit nicht verbunden, wenn man Betriebsratstätigkeit als Arbeitszeit ansieht. Das ist fraglich, soll doch durch § 37 BetrVG nur der finanzielle Nachteil durch nicht geleistete Arbeit ausgeglichen werden, ohne etwas am Charakter als Ehrenamt zu ändern. Hält man dennoch die Prämisse des BAG für zutreffend, dann dürfte das Gleiche für alle sonstigen Lohnersatzleistungen gelten, deren Höhe sich nach dem Referenzperiodenprinzip bestimmt.

[1] Ebenso GK/Weber; § 37 Rz. 109; DKKW/Wedde, § 37 Rz. 85.
[2] BB 1995, 1542.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge