Rz. 5

Die Geschäftsordnung wird vom jeweiligen Gremium, für das sie gelten soll, erlassen. Bei Ausschüssen kann der Betriebsrat allerdings selbst Geschäftsordnungen beschließen. Nur wenn der Betriebsrat hiervon keinen Gebrauch macht, kann der Ausschuss selbst tätig werden.

Die Geschäftsordnung wird erlassen, indem das zuständige Gremium über ihren Entwurf nach einzelnen Paragrafen oder insgesamt über alles abstimmt. Da § 36 BetrVG Schriftform vorsieht, ist die Geschäftsordnung erst erlassen, wenn sie vom Vorsitzenden des Betriebsrats unterschrieben ist (§ 126 Abs. 1 BGB). Eine Veröffentlichung (z. B. am Schwarzen Brett) ist dagegen nicht erforderlich. Nach § 2 Abs. 1 BetrVG ist der Betriebsrat allerdings gehalten, die Geschäftsordnung dem Arbeitgeber bekannt zu geben.

 

Rz. 6

Da § 36 BetrVG als Voraussetzung für den Erlass einer Geschäftsordnung von der "Mehrheit der Stimmen der Mitglieder" des Betriebsrats spricht, kann diese nur mit einer sogenannten qualifizierten Mehrheit erlassen werden: Es kommt damit auf die Mehrheit aller Betriebsratsmitglieder an; die Mehrheit der Stimmen der Anwesenden reicht nicht aus.

Für die Änderung und Aufhebung einer Geschäftsordnung gilt das oben Dargestellte entsprechend.

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