Rz. 9

Die Berechtigung, Einwendungen gegen die Sitzungsniederschrift zu erheben, steht allen Teilnehmern an der Sitzung zu, nicht nur den Betriebsratsmitgliedern. Die Einwendungen können sich auf alle Bestandteile der Sitzungsniederschrift beziehen, auch auf die Anwesenheitsliste. Vollständige Gegenprotokolle sind keine Einwendungen.[1]

Die Einwendungen sind unverzüglich schriftlich beim Betriebsrat, also nach § 26 Abs. 2 BetrVG bei dessen Vorsitzendem schriftlich zu erheben. Dieser hat die Einwendungen dem Betriebsrat in der nächsten Sitzung vorzutragen. Der Betriebsrat kann daraufhin die Sitzungsniederschrift ändern; in jedem Fall sind die Einwendungen jedoch dem angegriffenen Protokoll beizufügen.

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