Rz. 2

Das Gesetz regelt nicht, wer für das Erstellen der Niederschrift die Verantwortung trägt. Die fällt zunächst dem Betriebsrat als Ganzem zu, der die Befugnis hat, eines seiner Mitglieder zum Schriftführer zu bestellen und ihm so die Aufgabe zuzuweisen, die Sitzungsniederschrift zu erstellen.

Demgegenüber hat der Betriebsrat keinen Anspruch darauf, dass eine nicht ihm angehörige Person als Protokollführer an der Sitzung teilnimmt. Anders wiederum, wenn eine umfangreiche Sitzungsniederschrift zu fertigen ist: Hier kann der Betriebsrat verlangen, dass der Arbeitgeber nach § 40 BetrVG eine geeignete Schreibkraft zur Unterstützung stellt, die dann nach Weisung des Vorsitzenden oder des Schriftführers mitschreibt. Die Erstellung der Sitzungsniederschrift bleibt aber Aufgabe des dazu bestimmten Betriebsratsmitgliedes. Tonbandaufnahmen von der Sitzung selbst sind nur zulässig, wenn alle Anwesenden damit einverstanden sind. Sie sind im Übrigen überflüssig, da lediglich ein Ergebnisprotokoll zu erstellen ist.

 

Rz. 3

Die Sitzungsniederschrift muss nicht in der Sitzung erstellt werden, sondern kann auch noch nach der Sitzung anhand von Notizen gefertigt werden; da sie aber den Wortlaut der Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten muss, ist sie insoweit zwangsläufig in der Sitzung zu erstellen. Die Benutzung eines Diktiergerätes zu diesem Zweck ist zulässig.

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