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Neben § 29 BetrVG und § 30 BetrVG stellt § 33 BetrVG eine wichtige Vorschrift dar, deren Beachtung für die Wirksamkeit von Betriebsratsbeschlüssen zwingend ist. Sie ist nicht abänderbar, insbesondere nicht durch die Geschäftsordnung des Betriebsrats, da sie zwingendes Recht ist.

Um die Arbeitsfähigkeit der Betriebsräte in den Zeiten der COVID-19-Pandemie zu erhalten, hat der Gesetzgeber für die Zeit vom 1. März 2020 bis zum 30. Juni 2021 mit § 129 BetrVG[1] eine Sonderregelung[2] geschaffen (Einzelheiten siehe § 129 BetrVG).

Zu unterscheiden ist zwischen der Frage, wer zur Betriebsratssitzung einzuladen ist und der Frage, ob der Betriebsrat beschlussfähig ist. Ersteres regelt § 29 Abs. 2 BetrVG; unterlaufen dem Betriebsrat hier Fehler bei der Ladung der Betriebsratsmitglieder, ist der Beschluss bereits deshalb unwirksam, unabhängig davon, ob der Betriebsrat beschlussfähig ist.

Daneben gibt es noch weitere ungeschriebene Voraussetzungen für die Wirksamkeit des Betriebsratsbeschlusses.

[1] Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung vom 20.5.2020, BGBl. I vom 28.5.2020, S. 1044, Art. 5 S. 1051.
[2] Verlängerung des zunächst bis 31.12.2020 befristeten Geltungszeitraums von § 129 BetrVG um weitere sechs Monate durch das Beschäftigungssicherungsgesetz vom 3.12.2020, BGBl. I Nr. 59, Art. 4 S. 2692.

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