Rz. 15

Bei der Frage, ob der Arbeitgeber zur Betriebsratssitzung einzuladen ist, sind zwei Situationen zu unterscheiden:

  • Hat der Arbeitgeber die Sitzung nach § 29 Abs. 3 Satz 1 BetrVG beantragt, so ist er nach § 29 Abs. 4 BetrVG zu dem jeweils von ihm beantragten Tagesordnungspunkt zwingend einzuladen.
  • Ansonsten steht im Ermessen des Betriebsratsvorsitzenden, ob er den Arbeitgeber zu einer Sitzung oder einem Tagesordnungspunkt einlädt.

Wird er eingeladen, ist er verpflichtet, an der Sitzung teilzunehmen. Er kann sich durch kompetente Führungskräfte vertreten lassen und er kann sich auch von einem Verbandsvertreter (aber nicht von einem sonstigen Rechtsanwalt) und sachkundigen Arbeitnehmern begleiten lassen. Der Arbeitgeber hat auf der Sitzung Rederecht.

Bei Abstimmungen des Betriebsrats hat der Arbeitgeber kein Anwesenheitsrecht. Der Arbeitgeber darf nicht in die Sitzungsleitung eingreifen; das Hausrecht verbleibt beim Betriebsratsvorsitzenden.

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