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Krankheit: Ein kranker und dadurch arbeitsunfähiger Betriebsrat ist normalerweise auch verhindert. Allerdings muss das nicht immer so sein, denn es sind Situationen denkbar – z. B. Armbruch – in denen der Betriebsrat zwar seiner Arbeitstätigkeit nicht nachgehen, trotzdem aber seine Aufgaben als Betriebsrat ausüben kann. Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil v. 15.11.1984, 2 AZR 341/83) hat hier die Regel aufgestellt, dass bei Arbeitsunfähigkeit eines Betriebsrats vermutet wird, dass dieser auch als Betriebsrat verhindert ist. Ausnahme: Das Betriebsratsmitglied hat mitgeteilt, dass es trotz seiner Arbeitsunfähigkeit seine Aufgaben als Betriebsrat weiter wahrnehmen will.

Im Falle einer grassierenden Epidemie ist eine allgemeine Angst vor Ansteckung kein Grund, einer Betriebsratssitzung fernzubleiben, so wie auch der Arbeitnehmer wegen einer allgemeinen Ansteckungsgefahr nicht der Arbeit fernbleiben darf, solange der Arbeitgeber die ihm obliegenden Schutzmaßnahmen erfüllt. Etwas anderes kann gelten, wenn das Betriebsratsmitglied zu einer Risikogruppe gehört, bei der im Falle einer Ansteckung mit schwerwiegenden Folgen zu rechnen ist.

COVID-19: Es kann ein Verhinderungsgrund vorliegen, wenn ein Betriebsratsmitglied zu einer besonderen Risikogruppe gehört und eine Ansteckungsgefahr mit allen zumutbaren Mitteln wie einem größeren Sitzungssaal und Abstandsregelungen nicht ausreichend vermieden werden kann. Alleine das Alter reicht hier aber nicht aus, um eine Verhinderung zu begründen, ebenso wenig eine allgemeine Angst vor Ansteckung. Hier kommt es entscheidend auf die Umstände des Einzelfalls an.

Beschäftigungsverbot bei Schwangerschaft: Bezieht sich das Beschäftigungsverbot nur auf eine bestimmte Tätigkeit, kann die Betriebsrätin gleichwohl ihr Amt ausüben und es liegt keine Verhinderung vor. Handelt es sich um das allgemeine Beschäftigungsverbot vor und nach der Entbindung, liegt eine Verhinderung vor, denn es ist der Betriebsrätin nicht zumutbar, in dieser Zeit, in der sie sich besonders schonen soll, Betriebsratsarbeit zu leisten. Ausnahme: Die Betriebsrätin hat mitgeteilt, dass sie trotz des Beschäftigungsverbots ihre Aufgaben als Betriebsrat weiter wahrnehmen will.

Urlaub ist grundsätzlich ein Verhinderungsgrund, selbst dann, wenn der Betriebsrat zu Hause ist und an der Sitzung ohne Probleme teilnehmen könnte. Ausnahme: Der Betriebsrat hat ausdrücklich erklärt, dass er während seines Urlaubs an der Betriebsratssitzung teilnehmen möchte. Dann muss er geladen werden. Einen Zeitausgleichsanspruch nach § 37 Abs. 3 BetrVG hat er in diesem Fall aber nicht.

Elternzeit: Befindet sich ein Betriebsratsmitglied in Elternzeit, ist es grundsätzlich nach der Rechtsprechung (BAG, Beschluss v. 25.5.2005, 7 ABR 45/04[1]) nicht verhindert und daher zur Betriebsratssitzung einzuladen. Allerdings kann das Betriebsratsmitglied jedenfalls dann, wenn es während der Elternzeit keiner Teilzeitarbeit beim eigenen Arbeitgeber nachgeht, geltend machen, dass es verhindert ist. Dann ist ein Ersatzmitglied zu laden. Auch hier besteht bei entsprechender Erklärung die Möglichkeit, an den Betriebsratssitzungen teilzunehmen.

Schulungsteilnahme: Ist ein Betriebsratsmitglied auf Schulung, so ist es für die Dauer der Schulungsteilnahme verhindert.

Berufliche Verhinderungsgründe: Befindet sich das Betriebsratsmitglied bei einer auswärtigen Tätigkeit, bei der die Rückkehr zum Betrieb mit erheblichen Kosten verbunden ist, z. B. Montagetätigkeit im Ausland, liegt eine Verhinderung vor und es ist ein Ersatzmitglied zu laden. Wichtige Termine – Kundenbesprechungen, Konferenzen etc. – sind dann ein Verhinderungsgrund, wenn es dem Betriebsratsmitglied nicht zumutbar ist, ihnen fernzubleiben und stattdessen die Betriebsratssitzung zu besuchen. Dabei sind solche Situationen aber grundsätzlich auf Ausnahmefälle zu beschränken. Der Arbeitgeber hat regelmäßig für Vertretung zu sorgen, und die Termine sind so einzurichten, dass dem Betriebsratsmitglied die Sitzungsteilnahme möglich ist. Die Wahrnehmung der betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben hat, wie sich aus dem Freistellungsanspruch nach § 37 Abs. 2 ergibt, grundsätzlich Vorrang.

Verhinderungsgründe aus der Privatsphäre des Betriebsratsmitglieds: Wichtige Familienfeiern, Erkrankung von Angehörigen oder einmalige gesellschaftliche Ereignisse machen es dem Betriebsratsmitglied unzumutbar, an der Sitzung teilzunehmen.

Beschlussfassung in Angelegenheiten eines Betriebsratsmitglieds: Ein Fall der rechtlichen Verhinderung liegt dann vor, wenn das Betriebsratsmitglied in einer eigenen Angelegenheit an einem Beschluss mitwirken müsste. Das ist aber nur dann der Fall, wenn das Betriebsratsmitglied direkt in seiner Rechtsstellung als Arbeitnehmer oder als Betriebsrat betroffen wird. Dazu zählen:

  • Zustimmung zur eigenen fristlosen Kündigung nach § 103 BetrVG (bei der Entscheidung über die fristlose Kündigung anderer Betriebsratsmitglieder, die aus dem gleichen Grund gekündigt werden sollen, ist das Betriebsratsmitgl...

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