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Es ergibt sich ausdrücklich aus § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG, dass der Betriebsratsvorsitzende die Mitglieder des Betriebsrats zu der Sitzung einzuladen hat. Ist das vom Wahlvorstand festgestellte Ergebnis der Betriebsratswahl angefochten, hat der Vorsitzende gleichwohl zunächst die vom Wahlvorstand für gewählt erklärten Betriebsratsmitglieder einzuladen, bis vom Arbeitsgericht rechtskräftig etwas anderes entschieden worden ist. Ersatzmitglieder haben – außer wenn sie ein Betriebsratsmitglied vertreten – auf den Betriebsratssitzungen – etwa zur allgemeinen Information, weil sie demnächst zu einer Sitzung herangezogen werden – kein Teilnahmerecht, denn sie sind nicht Mitglied des Betriebsrats. Andernfalls würde der Betriebsrat gegen das Gebot der Nichtöffentlichkeit der Betriebsratssitzung nach § 30 Satz 4 BetrVG verstoßen.

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