Rz. 24

Nach § 28a Abs. 2 BetrVG kann die Arbeitsgruppe im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben mit dem Arbeitgeber Vereinbarungen schließen. Es handelt sich dabei um "Betriebsvereinbarungen" der Arbeitsgruppe. § 77 BetrVG gilt entsprechend. Dennoch ist die Vereinbarung nicht gleichzusetzen mit einer Betriebsvereinbarung nach § 77 BetrVG. Regelungsabreden sind dagegen zwischen Arbeitsgruppe und Arbeitgeber nicht möglich[1].

 

Rz. 25

Die Vereinbarung ist schriftlich abzuschließen, von beiden Seiten zu unterzeichnen und im Betrieb bekannt zu machen. Zum Beschluss ist die Mehrheit der Stimmen der Gruppenmitglieder erforderlich. Es genügt daher nicht die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

 

Rz. 26

Da § 77 BetrVG entsprechend gilt, entfaltet die Vereinbarung normative Wirkung, schafft also unmittelbare und zwingende Rechte und Pflichten für die Gruppenmitglieder. Die Vereinbarung kann vom Arbeitgeber oder der Arbeitsgruppe mit Dreimonatsfrist gekündigt werden oder endet mit Ablauf der Zeit, für die sie geschlossen wurde. Solange der Betriebsrat die Übertragung nicht widerrufen hat, steht ihm selbst kein Kündigungsrecht zu. Nach Ablauf einer Vereinbarung wirkt diese nach[2].

 

Rz. 27

Das Verhältnis von Betriebsvereinbarung zur Vereinbarung nach § 28a Abs. 2 BetrVG ist nicht geklärt. Die wohl herrschende Meinung geht vom Spezialitätsprinzip aus: Die Vereinbarung geht einer allgemeinen Betriebsvereinbarung als speziellere Regelung vor[3]. Nach anderer Ansicht tritt die Vereinbarung nach § 28a Abs. 2 BetrVG gegenüber einer konkurrierenden Betriebsvereinbarung stets zurück[4].

 
Praxis-Beispiel

Nach Abschluss einer speziellen Arbeitszeitvereinbarung zwischen Arbeitsgruppe und Arbeitgeber schließt der Betriebsrat eine allgemeine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit. Nach h. M. fände die spezielle Vereinbarung weiterhin Anwendung; nach anderer Ansicht gälte nunmehr auch für die Arbeitsgruppe die allgemeine Betriebsvereinbarung.

 
Hinweis

Um von vornherein ungewollte Konkurrenzen zu verhindern, sollte bei Abschluss von Betriebsvereinbarungen sowie bei Übertragungsbeschlüssen darauf geachtet werden, ob eine Konkurrenz entstehen könnte und entschieden werden, welcher Regelung der Vorrang gebührt.

Erlischt die Arbeitsgruppe, endet auch die Wirkung der Vereinbarung[5].

 

Rz. 28

Können sich Arbeitgeber und Arbeitsgruppe in einer Angelegenheit nicht einigen, nimmt der Betriebsrat das Beteiligungsrecht wahr (§ 28a Abs. 2 Satz 3 BetrVG). Die Situation ist dann die gleiche, wie wenn der Betriebsrat die Aufgaben der Arbeitsgruppe überhaupt nicht übertragen hätte. Eine eventuell abgeschlossene Betriebsvereinbarung kann dann auch nicht durch eine von der Arbeitsgruppe mit dem Arbeitgeber abgeschlossene Vereinbarung verändert werden[6]. Die Zuständigkeit des Betriebsrats tritt in dem Moment ein, in dem eine der Parteien (Arbeitsgruppe oder Arbeitgeber) das Scheitern der Verhandlungen feststellt.

[1] Richardi/Thüsing, § 28a BetrVG Rz. 26; a. A. GK/Raab, § 28a BetrVG Rz. 43.
[2] GK/Raab, § 28a BetrVG Rz. 57.
[3] ErfK/Eisemann, § 28a BetrVG Rz. 7; Fitting, § 28a BetrVG Rz. 34; GK/Raab, § 28a BetrVG Rz. 54.
[4] Richardi/Thüsing, § 28a BetrVG Rz. 28.
[5] Richardi/Thüsing, § 28a BetrVG Rz. 30; Fitting, § 28a BetrVG Rz. 27.
[6] Däubler/Wedde, § 28a BetrVG Rz. 80; Richardi/Thüsing, § 28a BetrVG Rz. 31.

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