Rz. 17

Neben dem Abschluss einer Rahmenvereinbarung hat der Betriebsrat in einem Übertragungsbeschluss zu beschließen, ob und inwieweit einer Arbeitsgruppe Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen werden. Der Beschluss hat schriftlich zu erfolgen und erfordert eine qualifizierte Mehrheit, d. h. die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Betriebsrats. Es handelt sich um eine Grundlagenentscheidung die nur vom Betriebsrat selbst, nicht jedoch vom Betriebsausschuss getroffen werden kann[1].

Ob allerdings Aufgaben zur selbstständigen Erledigung einer Arbeitsgruppe übertragen werden, steht im Ermessen des Betriebsrats.

 

Rz. 18

Ebenso wie die Rahmenvereinbarung hat der Übertragungsbeschluss möglichst konkret zu beschreiben, inwieweit der Arbeitsgruppe Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen werden. Fehlt ein wirksamer Übertragungsbeschluss oder geht er nicht ausreichend weit, sind die getroffenen Vereinbarungen nichtig. Liegt allerdings eine wirksame Rahmenvereinbarung vor, kann der Betriebsrat die Vereinbarung im Nachhinein genehmigen[2].

[1] Hess. LAG, Beschluss v. 24.9.2009, 9 TaBV 69/09.
[2] Richardi/Thüsing, § 28a BetrVG Rz. 20; ErfK/Eisemann, § 28a BetrVG Rz. 5.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge