Rz. 15

Zur Geschäftsführung in der Arbeitsgruppe hat der Gesetzgeber ausdrücklich keine Stellung bezogen[1]. Um dem Demokratieprinzip Rechnung zu tragen, müssen aber die Regelungen für den Betriebsrat und seine Ausschüsse entsprechende Geltung erhalten. Die gilt u. a. für die Einberufung von Sitzungen (§ 29 BetrVG), das Teilnahmerecht von Gewerkschaften (§ 31 BetrVG), Schwerbehindertenvertretung (§ 32 BetrVG) und der Jugend- und Auszubildendenvertreter (§ 67 BetrVG), für die Voraussetzungen, wie Beschlüsse gefasst werden (§ 33 BetrVG), insbesondere Beschlussfähigkeit und Mehrheitserfordernis, für die Fertigung einer Niederschrift (§ 34 BetrVG). Die Arbeitsgruppe muss einen Vorsitzenden/Gruppensprecher und sinnvollerweise auch einen Stellvertreter wählen. Beide müssen nicht zwangsläufig die Vorgesetzten innerhalb der Arbeitsgruppe sein. Bei Abstimmungen können auch jugendliche Arbeitnehmer und Leiharbeitnehmer mitstimmen, leitende Angestellte dagegen nicht[2]. Eine Abstimmung im Umlaufverfahren ist zulässig[3].

 

Rz. 16

Sinnvoll ist, wenn die vorgenannten Punkte in der Rahmenvereinbarung mit dem Arbeitgeber geregelt werden. Die Rahmenvereinbarung könnte den Gruppenmitgliedern auch erforderliche Schulungen gewähren.

[1] BT-Drucksache 14/5741, S. 40.
[2] Richardi/Thüsing, § 28a BetrVG Rz. 12.
[3] Fitting, § 28a BetrVG Rz. 36.

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