Rz. 4

Um Aufgaben auf Arbeitsgruppen übertragen zu können, muss der Betrieb regelmäßig mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigen. Gezählt wird dabei nach Köpfen und nicht nach der Arbeitszeit (keine "Full Time Equivalents")[1]. Da es auf die "regelmäßig" Beschäftigten ankommt, ist ein kurzfristiges Über- oder Unterschreiten der 100er-Schwelle nicht zu berücksichtigen. Leitende Angestellte und Leiharbeitnehmer sind nicht mitzuzählen[2].

 

Rz. 5

Steigt die Beschäftigtenzahl auf über 100, können ab diesem Zeitpunkt auch durch Betriebsräte mit lediglich 5 Mitgliedern, Arbeitsgruppen gebildet und diese mit Aufgaben betraut werden[3]. Sinkt dagegen die Beschäftigtenzahl auf 100 oder weniger, endet die Rahmenvereinbarung mit dem Arbeitgeber unmittelbar. Die Arbeitsgruppe hat dann keine betriebsverfassungsrechtliche Bedeutung mehr. Die Übertragung von Aufgaben wird hinfällig, ohne dass es eines formellen Widerrufs durch den Betriebsrat bedürfte[4]. Die Zuständigkeit für die übertragenen Aufgaben liegt dann ohne zeitliche Zäsur wieder beim Betriebsrat. Vereinbarungen, die die Arbeitsgruppe geschlossen hat, behalten allerdings ihre Wirksamkeit[5]. Für Kündigung, Änderung oder Aufhebung ist dann wieder der Betriebsrat zuständig.

[1] Däubler/Wedde, § 28 BetrVG Rz. 3.
[2] Richardi/Thüsing, § 28a BetrVG Rz. 5; a. A. bzgl. der Leiharbeitnehmer: Fitting, § 28a BetrVG Rz. 8.
[3] Fitting, § 28a BetrVG Rz. 9.
[4] Richardi/Thüsing, § 28a BetrVG Rz. 6; a. A. Däubler/Wedde, § 28a BetrVG Rz. 13.
[5] Richardi/Thüsing, § 28a BetrVG Rz. 7.

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