Rz. 12

Hat der Betriebsrat einen Betriebsausschuss gebildet, können den Ausschüssen nach § 28 Abs. 1 BetrVG Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen werden. Ein Betriebsausschuss muss von Betriebsräten mit 9 oder mehr Mitgliedern zwingend gebildet werden. Diese Betriebsräte können daher auch Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen.

 

Rz. 13

Die Übertragung erfordert die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Betriebsrats. Sofern eine Angelegenheit übertragen werden soll, die überwiegend die Jugendlichen und Auszubildenden betrifft, ist sowohl die Mehrheit der Mitglieder des Betriebsrats als auch diejenige der Mitglieder der JAV erforderlich.[1] Der Beschluss ist in einer Niederschrift aufzunehmen. Für die Übertragung gelten die gleichen Regelungen wie für die Übertragung von Aufgaben zur selbstständigen Erledigung auf den Betriebsausschuss.[2]

 

Rz. 14

Der Kreis der übertragbaren Aufgaben ist weit. Wie beim Betriebsausschuss ist lediglich negativ abzugrenzen, welche Aufgaben nicht übertragen werden können.[3]

 

Rz. 15

Welche Aufgaben übertragen werden und wie intensiv der Ausschuss diese erledigen darf bzw. muss, bestimmt allein der Betriebsrat per Beschluss.

 

Rz. 16

Der Betriebsausschuss trifft aufgrund des Übertragungsbeschlusses die Entscheidung des Betriebsrates anstelle des Gesamtgremiums. Sofern nicht der Betriebsrat per Weisung, allgemeinen Richtlinien oder in der Geschäftsordnung Vorgaben gemacht hat, ist der Ausschuss in seiner Willensbildung frei.[4]

 

Rz. 17

Häufig wird ein Personalausschuss gebildet, der die Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei personellen Maßnahmen nach § 99 und § 102 BetrVG wahrnimmt[5]; ebenso für die Verwaltung von Sozialeinrichtungen wie Pensionskassen, Werkswohnungen, Kantinen etc. Auch die Belange einzelner Belegschaftsgruppen wie Arbeitnehmer mit Migrationshintergrund/Ausländer oder Frauen können in Ausschüssen besonders diskutiert und berücksichtigt werden. Die Weigerung eines Betriebsrates, einen Ausländerausschuss einzusetzen, stellt allerdings keine Benachteiligung ausländischer Arbeitnehmer i. S. d. § 1 i. V. m. § 7 Abs. 1 AGG dar.[6]  Ein Ausschuss nach § 28 Abs. 1 BetrVG kann auch den Wirtschaftsausschuss ersetzen (vgl. § 107 Abs. 3 Satz 1 BetrVG). Sinnvoll ist ebenfalls, einem Ausschuss das Einblicksrecht in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter zu übertragen (§ 80 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BetrVG).

 

Rz. 18

Laufende Geschäfte können den Ausschüssen – im Gegensatz zum Betriebsausschuss, der für diese kraft Gesetz zuständig ist – nicht übertragen werden.[7] Laufende Geschäfte, die in Zusammenhang mit den übertragenen Aufgaben stehen, können allerdings wahrgenommen werden.

[1] Däubler/Wedde, § 27 BetrVG Rz. 35; Richardi/Thüsing, § 27 BetrVG Rz. 61 spricht lediglich vom Mitzählen der Stimmen der JAV-Vertreter.
[2] Siehe zu den Einzelheiten § 27 BetrVG, Rz. 60 ff.
[3] Siehe zu diesen Ausnahmen § 27 BetrVG, Rz. 62.
[4] Däubler/Wedde, § 27 BetrVG Rz. 36; siehe zur Aufhebung von Beschlüssen des Ausschusses durch den Betriebsrat bei § 27 BetrVG, Rz. 68.
[7] Däubler/Wedde, § 28 BetrVG Rz. 11; Fitting, § 28 BetrVG Rz. 11; Richardi/Thüsing, § 28 BetrVG Rz. 24.

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