Rz. 49

Der Betriebsausschuss ist Organ des Betriebsrats. Er ist aber keine besondere Betriebsvertretung neben dem Betriebsrat[1].

 

Rz. 50

Der Vorsitzende des Betriebsrats ist automatisch Vorsitzender des Betriebsausschusses. Ist der verhindert, wird er durch den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten, der gleichzeitig der stellvertretende Vorsitzende des Betriebsrats ist[2]. Die Wahl eines anderen Vorsitzenden ist unwirksam[3].

[1] Däubler/Wedde, § 27 BetrVG Rz. 26.
[2] Däubler/Wedde, § 27 BetrVG Rz. 27; Richardi/Thüsing, § 27 BetrVG Rz. 39; ErfK/Eisemann, § 27 BetrVG Rz. 5.

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