Rz. 44

Scheidet ein Betriebsausschussmitglied aus dem Betriebsrat aus, endet auch seine Mitgliedschaft im Betriebsausschuss. Das gilt erst recht dann, wenn das Betriebsratsmitglied wegen grober Pflichtverletzungen nach § 23 Abs. 1 BetrVG aus dem Betriebsrat ausgeschlossen wurde. Ein Ausschluss wegen grober Pflichtverletzungen allein aus dem Betriebsausschuss ist dagegen nicht möglich[1]. Hierfür ist allein das Abberufungsverfahren vorgesehen[2].

 

Rz. 45

Ein Ausschussmitglied kann sein Ausschussamt jederzeit niederlegen (BAG, Beschluss v. 16.3.2005, 7 ABR 43/04[3]). Legt es nicht gleichzeitig sein Mandat als Betriebsratsmitglied nieder, endet lediglich seine Mitgliedschaft im Betriebsausschuss, nicht dagegen diejenige im Betriebsrat. Für den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter gilt allerdings, dass sie aus dem Betriebsausschuss nur dann ausscheiden, wenn sie entweder ihre besonderen Funktionen im Betriebsrat niederlegen oder vollständig aus dem Betriebsrat ausscheiden.

 

Rz. 46

Allein die Durchführung einer Neuwahl des Betriebsausschusses führt nicht zur Beendigung der Mitgliedschaft der bisherigen Ausschussmitglieder. Hat zuvor eine Abberufung oder eine Amtsniederlegung aller Mitglieder nicht stattgefunden, ist die Neuwahl nichtig[4]. Zulässig soll die Neuwahl allerdings sein, wenn sie als Verhältniswahl durchgeführt wird, da hier der Minderheitenschutz gewährleistet ist[5].

[1] Däubler/Wedde, § 27 BetrVG Rz. 17; Fitting, § 27 BetrVG Rz. 53; GK/Raab, § 27 BetrVG Rz. 38; ErfK/Eisemann, § 27 BetrVG Rz. 5.
[2] Siehe oben Rz. 40.
[3] NZA 2005, 1072.
[5] BAG, Beschluss vom 13.11.1991; zur Neuwahl anlässlich des Ausscheidens einzelner Betriebsausschussmitglieder siehe Rz. 37.

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