Rz. 17

Jedes Betriebsratsmitglied hat eine Stimme und entscheidet sich für einen der Wahlvorschläge. Die Sitze im Betriebsausschuss werden anschließend – mangels anderen Beschlusses durch den Betriebsrat[1] – nach dem d’Hondtschen Höchstzahlenverfahren verteilt[2]. Hierfür wird das Ergebnis der jeweiligen Liste durch 1, durch 2, durch 3 etc. geteilt, und zwar bis zur Zahl der maximal zu vergebenden Sitze für weitere Ausschussmitglieder. Die drei dadurch ermittelten höchsten Zahlen vermitteln der jeweiligen Liste einen Sitz.

 
Praxis-Beispiel

Im vorgenannten Fall stimmen 15 Betriebsratsmitglieder ab. Das Ergebnis der Wahl ist wie folgt:

 
Liste Wahlvorschlag A Wahlvorschlag B Wahlvorschlag C
Anzahl der Stimmen 7 6 2

Da drei weitere Ausschusssitze zu vergeben sind, ist jedes Ergebnis durch 1, durch 2 und durch 3 zu teilen. Das ergibt folgende Resultate:

 
Teilung Wahlvorschlag A Wahlvorschlag B Wahlvorschlag C
durch 1 7 6 2
durch 2 3,5 3 1
durch 3 2,33 2 0,66

Die drei Höchstzahlen sind hier die 7, die 6 und die 3,5. Folglich erhält der Wahlvorschlag A zwei weitere Ausschusssitze und der Wahlvorschlag B einen weiteren Ausschusssitz.

Die Verteilung der Sitze auf die einzelnen Kandidaten erfolgt entsprechend der Reihenfolge des jeweiligen Wahlvorschlags. Im Beispielsfall wären dies Herr A., Frau B. und Frau D.

 
Wahlvorschlag A
2 weitere Sitze
Wahlvorschlag B
1 weiterer Sitz
Wahlvorschlag C
Kein weiterer Sitz
Herr A. Frau D. Herr F.
Frau B. Herr E. Herr G.
Frau C. - Herr H.
 

Rz. 18

Die Ermittlung der weiteren Ausschusssitze durch das d’Hondtsche Höchstzahlenverfahren ist allerdings gesetzlich nicht vorgeschrieben. Der Betriebsrat kann daher auch beschließen, nach einem anderen System zu wählen, z. B. dem von Hare/Niemeyer[3].

[1] Siehe dazu unten #.
[2] Däubler/Wedde, § 27 BetrVG Rz. 21; Richardi/Thüsing, § 27 BetrVG Rz. 13; Fitting, § 27 BetrVG Rz. 24; GK/Raab, § 27 BetrVG Rz. 21.
[3] Däubler/Wedde, § 27 BetrVG Rz. 21; Richardi/Thüsing, § 27 BetrVG Rz. 13.

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