Rz. 10

Der Vorsitzende kann sein Amt durch Erklärung gegenüber dem Betriebsrat niederlegen. Durch die Mehrheit des Betriebsrats kann der Vorsitzende oder sein Stellvertreter auch wieder abgewählt werden. Eines bestimmten Grundes bedarf es dazu nicht. Es genügt die einfache Mehrheit der Stimmen. Der Abgewählte bleibt jedoch Mitglied des Betriebsrats; eine Abberufung als Vorsitzender durch das Arbeitsgericht ist nicht möglich; hier bleibt nur die Amtsenthebung als Betriebsrat nach § 23 Abs. 1 BetrVG. In diesem Fall ist unverzüglich ein neuer Vorsitzender zu wählen.

Scheiden Vorsitzender oder Stellvertreter aus dem Betriebsrat aus, nimmt das dann nachrückende Ersatzmitglied nicht dessen Funktion als Vorsitzender ein, sondern der Vorsitzende muss neu gewählt werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge