1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 24 BetrVG regelt die Beendigung der Mitgliedschaft des einzelnen Betriebsratsmitglieds, wobei § 21a BetrVG für das Übergangsmandat und § 21b BetrVG für das Restmandat des Betriebsrats vorrangige Sonderregelungen enthalten.[1]

 
Hinweis

Die Beendigung der Amtszeit des Betriebsrats als Gremium behandelt § 21 BetrVG.

 

Rz. 2

§ 24 Nrn. 1 bis 4 BetrVG betreffen das Erlöschen der Betriebsratsmitgliedschaft kraft Gesetzes, § 24 Nrn. 5 und 6 BetrVG das Erlöschen aufgrund rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung.

 

Rz. 3

Die Vorschrift gilt entsprechend für die Ersatzmitglieder des Betriebsrats.

 

Rz. 4

§ 24 BetrVG gilt (mit kleinen Besonderheiten) nach § 115 Abs. 3 Nr. 2 BetrVG und § 116 Abs. 2 Nr. 9 BetrVG auch für die Mitglieder der Bordvertretung und des Seebetriebsrats. Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung gilt § 24 BetrVG nach § 65 Abs. 1 BetrVG entsprechend. Mittelbar anwendbar ist § 24 BetrVG über § 49 BetrVG und § 57 BetrVG für den Gesamt- und den Konzernbetriebsrat.

 

Rz. 5

§ 24 BetrVG enthält zwingendes, weder durch Tarifvertrag noch durch Betriebsvereinbarung abdingbares Recht.

[1] Vgl. in diesem Zusammenhang auch § 21 BetrVG Rz. 20.

2 Ablauf der Amtszeit

 

Rz. 6

Mit dem Ablauf der regelmäßigen Amtszeit des Betriebsrates als Gremium (geregelt in § 21 BetrVG) endet spätestens auch die Amtszeit des einzelnen Betriebsratsmitglieds, § 24 Nr. 1 BetrVG. Die Amtszeit endet daher zwangsläufig auch mit der rechtskräftig erfolgreichen Wahlanfechtung (§ 19 BetrVG) sowie der rechtskräftigen Auflösung des Betriebsrats (§ 23 Abs. 1 BetrVG).

 

Rz. 7

In den Fällen des Übergangsmandats (§ 21a BetrVG) und des Restmandats (§ 21b BetrVG) erstreckt sich über § 24 Nr. 1 BetrVG das im Einzelfall unter Umständen über die regelmäßige Amtszeit hinausgehende Mandat[1] naturgemäß auch auf die Betriebsratsmitglieder.

3 Niederlegung des Betriebsratsamts

 

Rz. 8

Das Betriebsratsamt endet nach § 24 Nr. 2 BetrVG auch mit seiner Niederlegung. Niederlegung des Betriebsratsamtes bedeutet die freiwillige Abgabe des ursprünglich angenommenen Betriebsratsmandats. Es genügt hierzu die formlose, aber empfangsbedürftige Erklärung gegenüber dem Betriebsrat bzw. dessen Vorsitzenden.[1] Eine Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber ist grundsätzlich unbeachtlich, es sei denn, weitere Betriebsratsmitglieder sind nicht (mehr) vorhanden.[2] Die Erklärung ist nach den allgemeinen Regeln auszulegen und von der bloßen Absichtserklärung abzugrenzen.[3] Sie muss hinreichend bestimmt und erkennbar ernst gemeint sein. Die Erklärung eines Betriebsratsmitglieds, "es habe keine Lust, Betriebsratsarbeit zu machen", genügt daher nicht.[4]

 

Rz. 9

Im Hinblick darauf, dass die Frage der Zugehörigkeit zum Betriebsrat Ungewissheiten nicht verträgt, kann eine einmal erklärte Amtsniederlegung weder zurückgenommen noch widerrufen oder angefochten werden.[5] Von der Rechtsprechung noch nicht beantwortet ist die Frage, ob ein Ersatzmitglied schon im Vorhinein auf sein potenzielles Amt als nachgerücktes Betriebsratsmitglied verzichten kann[6], Ein solcher Verzicht könnte allenfalls analog der Regeln des § 24 Satz 1 Nr. 2 BetrVG erfolgen[7]

4 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

 

Rz. 10

Mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses endet zwangsläufig zeitgleich das aktive und passive Wahlrecht und damit nach § 24 Nr. 3 BetrVG auch die Mitgliedschaft im Betriebsrat. Keine Beendigung liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis (z. Bsp. wegen Erziehungsurlaubs) lediglich ruht. Es handelt sich hierbei lediglich um eine zeitweilige Verhinderung, die zum Eintreten eines Ersatzmitglieds für den Zeitraum der Verhinderung führt.[1]

 

Rz. 11

Unproblematisch ist auch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Zeitablauf im Falle der wirksamen Befristung (§ 620 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den Vorschriften des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG)), auch durch Altersgrenzen[2], und durch Aufhebungsvertrag sowie durch Tod des Arbeitnehmers (§ 613 S. 1 BGB). Die Sicherung der Kontinuität der Arbeit des Betriebsrats kann sogar einen Sachgrund für die Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses darstellen, wenn dem Abschluss eines unbefristeten Vertrags dringende betriebliche Interessen entgegenstehen.[3]

 

Rz. 12

Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und damit des Betriebsratsmandats ist unproblematisch bei Kündigung durch den Arbeitnehmer. Bei der Arbeitgeberkündigung ist der Sonderkündigungsschutz von Betriebsratsmitgliedern nach § 15 KSchG, § 103 BetrVG zu beachten. Kommt es im Falle einer Arb...

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