Rz. 27
§ 23 Abs. 3 BetrVG betrifft nur den Verstoß gegen Pflichten aus dem Betriebsverfassungsgesetz. Jedoch werden auch die betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten aus anderen Gesetzen sowie Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen erfasst.[1]
Rz. 28
Die Pflichtverletzung ist – wie bei § 23 Abs. 1 BetrVG – grob, wenn sie objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend ist.[2] Verschulden ist nicht erforderlich.[3]. Leichtere Verstöße können bei Wiederholungen zu einem groben Verstoß werden.[4]
Rz. 29
§ 23 Abs. 3 BetrVG greift nur ein, wenn ein Verstoß bereits begangen ist.[5] Vorbeugender Rechtsschutz bei drohender Pflichtverletzung wird somit durch § 23 Abs. 3 BetrVG nicht gewährt.
Rz. 30
Es ist umstritten, ob der Unterlassungsanspruch nach § 23 Abs. 3 BetrVG – wie sonst üblich – eine Wiederholungsgefahr voraussetzt.[6] Die Frage ist jedoch von geringer praktischer Relevanz, da die erforderliche Schwere des Pflichtverstoßes die Wiederholungsgefahr indizieren dürfte.
Rz. 31
Als Beispiele sind zu nennen:
- die beharrliche Verweigerung der vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat nach § 2 Abs 1. BetrVG,
- die nachhaltige Missachtung der Beteiligungsrechte des Betriebsrates[7],
- die allgemeine Weigerung des Arbeitgebers, den Betriebsrat bei Versetzungen nach §§ 99 ff. BetrVG zu beteiligen[8],
- die Weigerung, eine Betriebsvereinbarung durchzuführen,
die Behinderung der Bildung eines Betriebsrats.
Kein grober Verstoß liegt hingegen vor, wenn der Arbeitgeber in einer ungeklärten Rechtsfrage nach einer vertretbaren Rechtsansicht handelt[9].
- Verneint wurde ein Unterlassungsanspruch auch bei einem Verstoß gegen die Beteiligungsrechte des Betriebsrates gem. § 111 BetrVG im Falle einer geplanten Betriebsänderung.[10]
Rz. 31a
In besonders schwerwiegenden und begrenzten Ausnahmefällen kann der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nach § 2 Abs. 1 BetrVG den Unterlassungsansprüchen gem. § 23 Abs. 3 BetrVG entgegenstehen.
Ein solcher eng begrenzter Ausnahmefall kann vorliegen, wenn sich die Betriebspartei auf eine formale Rechtsposition beruft, die sie nur durch ein besonders schwerwiegendes eigenes betriebsverfassungswidriges Verhalten erlangt hat.[11]
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