Rz. 4

§ 22 BetrVG regelt die Geschäftsführungsbefugnis des Betriebsrats, wenn einer der Fälle des § 13 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 eintritt.

Nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG ist ein neuer Betriebsrat zu wählen, wenn sich die Anzahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um 50, nach oben oder unten verändert hat. In diesen Fällen verändert sich regelmäßig die gesetzliche Zahl der Betriebsratsmitglieder (§ 9 BetrVG), sodass aus Gründen hinreichender demokratischer Legitimation eine Anpassung der Betriebsratsgröße an die tatsächlichen Verhältnisse im Betrieb für die zweite Hälfte der Amtszeit des gewählten Betriebsrates erforderlich wird. Eine Neuwahl erfolgt allerdings nur, wenn sich die relevante Veränderung der Zahl der Arbeitnehmer im Betrieb innerhalb von 24 Monaten nach der Wahl bzw. dem letzten Tag der Wahl ergeben hat (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG).

 

Rz. 5

Eine Betriebsratsneuwahl wird auch erforderlich, wenn die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder dauerhaft unter die vorgeschriebene Zahl gesunken ist (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG), oder der Betriebsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG). Auch in diesen Fällen bleibt der bisherige Betriebsrat geschäftsführend im Amt.

 

Rz. 6

In den Fällen des § 13 Abs. 2 Nrn. 4 und 5 BetrVG (erfolgreiche Wahlanfechtung bzw. Auflösung des Betriebsrats durch gerichtliche Entscheidung) gibt es – naturgemäß – keine Geschäftsführungsbefugnis des gewählten Betriebsrats. Der Betriebsrat, dessen Wahl angefochten wurde, kann jedoch noch vor rechtskräftiger Entscheidung über die Anfechtung zurücktreten und ist sodann berechtigt und verpflichtet, einen Wahlvorstand für eine Neuwahl zu bestellen. Dies gilt jedenfalls bei Abschluss der Neuwahl vor Rechtskraft der Entscheidung.[1]

 

Rz. 7

Die Geschäftsführungsbefugnis nach § 22 BetrVG enthält keine Beschränkungen. Der geschäftsführende Betriebsrat wird in jeder Hinsicht wie der Betriebsrat in seiner regelmäßigen Amtszeit tätig. Hauptaufgabe des nur noch geschäftsführend im Amt befindlichen Betriebsrates ist es jedoch naturgemäß, unverzüglich einen Wahlvorstand für die Durchführung der erforderlich gewordenen Betriebsratsneuwahl zu bestellen.[2]

Die Betriebsratsmitglieder behalten den Sonderkündigungsschutz nach § 15 KSchG und § 103 BetrVG.[3]

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