Rz. 24

Das Übergangsmandat beginnt, was sich mittelbar aus § 21a Abs. 1 S. 3 BetrVG ergibt, mit dem Wirksamwerden der tatsächlichen Durchführung der Betriebsspaltung bzw. -zusammenfassung, die sich am Zeitpunkt der Übernahme der neuen Leitungsmacht manifestiert.

 

Rz. 25

Ein Übergangsmandat kann daher nur für den zu diesem Zeitpunkt noch im Amt befindlichen Betriebsrat entstehen. Ist die Amtszeit zuvor bereits abgelaufen[1], kommt ein Übergangsmandat nicht mehr in Betracht.

 
Praxis-Beispiel

Endet die Amtszeit eines Betriebsrats am 4.4.2006 um 24:00 Uhr und ist zu diesem Zeitpunkt noch kein neuer Betriebsrat gewählt, entsteht kein Übergangsmandat, wenn sich die Betriebsspaltung oder -zusammenfassung am oder nach dem 5.4.2006 vollzieht.

 

Rz. 26

Das Übergangsmandat endet – sofern es nicht durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung verlängert wurde – sechs Monate nach seinem Beginn.

 
Praxis-Beispiel

Bei einer Betriebsspaltung mit Übernahme der Leitungsmacht am 4.4.2006 endet das Mandat am 4.10.2006 um 24:00 Uhr (§ 188 Abs. 2 BGB, § 187 Abs. 1 BGB).

 

Rz. 27

§ 21a Abs. 1 S. 4 BetrVG erlaubt die Verlängerung des Übergangsmandats durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung um sechs Monate, ohne dass diese Verlängerung an besondere Voraussetzungen geknüpft wäre. Sie steht vielmehr im Ermessen der vertragschließenden Parteien. In im Einzelfall denkbaren Missbrauchsfällen (etwa der Verhinderung zeitnaher Wahlen zum Betriebsrat) kann nach § 23 BetrVG vorgegangen werden. Trotz des Gesetzeswortlauts ist ein Grund für eine starre Bindung an den Sechsmonatszeitraum nicht ersichtlich, sodass eine Verlängerung auch für eine kürzere Zeit möglich sein sollte.

 

Rz. 28

Hat das Übergangsmandat einmal begonnen, so richtet sich seine Dauer ausschließlich nach § 21a Abs. 1 S. 3 BetrVG. Die allgemeinen Regelungen des § 21 BetrVG zur Amtszeit des Betriebsrats werden verdrängt. Das Übergangsmandat dauert daher auch dann bis zur Bekanntgabe des Ergebnisses der Wahl zum neuen Betriebsrat bzw. längstens sechs oder im Falle der Verlängerung zwölf Monate, wenn die Amtszeit des Betriebsrats nach den allgemeinen Regeln – nähme er kein Übergangsmandat wahr – im Laufe dieses Zeitraums abliefe.

 

Rz. 29

Eine sich daraus unter Umständen ergebende Verlängerung der Amtszeit eines Betriebsrats ist im Sinne des Kontinuitätsgedankens in gleicher Weise hinzunehmen, wie dies für das Problem einer Tätigkeit betriebs- und sogar unternehmensfremder Arbeitnehmer im Übergangsbetriebsrat ebenfalls gilt.

[1] Vgl. hierzu § 21 BetrVG.

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