Rz. 21

§ 21a Abs. 1 BetrVG beschränkt die Aufgaben des Übergangsbetriebsrats nicht. Es handelt sich beim Übergangsmandat somit um ein Vollmandat ohne Beschränkungen. Lediglich in personeller Hinsicht ist der Übergangsbetriebsrat nur für solche Arbeitnehmer zuständig, die schon bisher durch einen Betriebsrat vertreten waren.[1]

 

Rz. 22

Die grundsätzliche Unbeschränktheit des Übergangsmandats darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass Hauptaufgabe des Übergangsbetriebsrats nach § 21a Abs. 1 S. 2 BetrVG die unverzügliche Bestellung des Wahlvorstands (bei Betriebszusammenfassung) bzw. der Wahlvorstände (bei Betriebsspaltung) ist. Denn es besteht eine Diskrepanz zwischen der auf den urspünglichen Betrieb bezogenen demokratischen Legitimation und der Erweiterung des Mandats durch das Übergangsmandat.[2] Die Regelung des § 21a Abs. 1 S. 2 BetrVG stellt in gewisser Weise eine Durchbrechung des Freiwilligkeitsprinzips bei der Betriebsratswahl dar. Jedenfalls bei völlig neu entstehenden betriebsratsfähigen Einheiten wäre ein Wahlvorstand nach § 17 Abs. 2 BetrVG von einer Betriebsversammlung zu wählen, zu der es nur kommt, wenn mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft hierzu einladen und Vorschläge zur Wahl des Wahlvorstandes machen. Andererseits betont § 21a Abs. 1 S. 2 BetrVG den Kontinuitätsgedanken der Vorschrift insgesamt und greift die Regelungen des § 16 Abs. 1 S. 1 BetrVG auf.

 

Rz. 23

Bleibt der Übergangsbetriebsrat im Hinblick auf seine Hauptaufgabe, die Wahlvorstandsbestellung, gänzlich untätig, so kommt seine Auflösung wegen groben Pflichtverstoßes unter den Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 S. 1 BetrVG in Betracht.

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