Rz. 10

Nach § 20 Abs. 3 S. 2 BetrVG berechtigt das Versäumnis von Arbeitszeit, das zur Ausübung des Wahlrechts, zur Betätigung im Wahlvorstand oder zur Tätigkeit als Vermittler im Zuordnungsverfahren nach § 18a BetrVG erforderlich ist, den Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts. Dies bedeutet umgekehrt, dass die Arbeitnehmer in den genannten Funktionen ihre Aufgaben während der Arbeitszeit erfüllen dürfen und dennoch Anspruch auf Zahlung ihres Arbeitsentgelts haben. Dies gilt über die ausdrückliche Nennung hinaus auch für Wahlhelfer, die der Wahlvorstand zu seiner Unterstützung heranzieht.

Über die Entgeltfortzahlung hinausgehende Entgeltansprüche haben die Arbeitnehmer aber nicht. Die Betätigung bei der Betriebsratswahl ist als unentgeltliches Ehrenamt ausgestaltet.

Der vorgenannte Entgeltschutz gilt ausdrücklich auch bei der Ausübung des Wahlrechts. Daraus ist zu entnehmen, dass Betriebsratswahlen während der Arbeitszeit zulässig sind. Der Arbeitnehmer darf jedoch nicht beliebig seinen Arbeitsplatz zur Stimmabgabe verlassen. Er hat sich vielmehr zur Sicherung des Betriebsablaufes und des Fortgangs der Produktion bei seinem Vorgesetzten abzumelden.[1]

[1] Richardi, § 20 BetrVG Rz. 46.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge