Rz. 5

Eine unzulässige Wahlbehinderung oder Wahlbeeinflussung kann eine Wahlanfechtung nach § 19 BetrVG begründen. Ferner sind die Verbote gesetzliche Verbote im Sinne des § 134 BGB. Alle Rechtsgeschäfte, die unter die oben behandelten Verbote fallen, sind daher nichtig.

Die gesetzlichen Verbote sind ferner Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, sodass die geschützten Arbeitnehmer, die Schäden durch die Wahlbehinderung oder Wahlbeeinflussung erleiden, einen Schadensersatzanspruch gegen die handelnde Person bei Vorsatz oder fahrlässigem Handeln haben.[1]

Schließlich stellen Wahlbehinderung und Wahlbeeinflussung Straftaten dar, die auf Antrag bei vorsätzlichem Handeln zur Bestrafung führen (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG).

[1] Fitting, § 20 BetrVG Rz. 34; a. A. Rieble, ZfA 2003 S. 283.

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