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Eine unzulässige Wahlbehinderung oder Wahlbeeinflussung kann eine Wahlanfechtung nach § 19 BetrVG begründen. Ferner sind die Verbote gesetzliche Verbote im Sinne des § 134 BGB. Alle Rechtsgeschäfte, die unter die oben behandelten Verbote fallen, sind daher nichtig.
Die gesetzlichen Verbote sind ferner Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, sodass die geschützten Arbeitnehmer, die Schäden durch die Wahlbehinderung oder Wahlbeeinflussung erleiden, einen Schadensersatzanspruch gegen die handelnde Person bei Vorsatz oder fahrlässigem Handeln haben.[1]
Schließlich stellen Wahlbehinderung und Wahlbeeinflussung Straftaten dar, die auf Antrag bei vorsätzlichem Handeln zur Bestrafung führen (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG).
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