Rz. 3

§ 20 Abs. 1 S. 2 BetrVG verbietet ausdrücklich, dass der Arbeitnehmer in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt wird. Die Arbeitnehmer werden dadurch vor rechtswidrigen Einschränkungen ihrer Handlungsfreiheit geschützt. Der Arbeitgeber darf insbesondere auswärtige Tätigkeiten nicht deshalb gezielt auf den Wahltag legen, um die betroffenen Arbeitnehmer von der Wahl abzuhalten. Auf der anderen Seite ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, im Übrigen erforderliche Dienstreisen oder Auswärtstätigkeiten unterbrechen oder verschieben zu lassen. Unzulässig sind auch Versetzungen oder Kündigungen, die anlässlich der Betätigung für die Betriebsratswahl oder im Zusammenhang mit ihr gerade deswegen ausgesprochen werden, um die Wahl des Arbeitnehmers zu verhindern oder ihn wegen seines Einsatzes bei der Betriebsratswahl zu maßregeln (BAG, Urteil v. 13.10.1977, 2 AZR 387/76). Auch rechtswidrige Handlungen des Wahlvorstands können unzulässige Wahlbehinderung sein (vgl. LAG Hamm, Beschluss v. 20.5.2005, 10 TaBV 94/04). So darf der Wahlvorstand beispielsweise den von ihm versendeten Briefwahlunterlagen nicht Wahlwerbeschreiben einzelner Bewerber beifügen (LAG Baden-Württemberg, Beschluss v. 27.11.2019, 4 TaBV 2/19), da dies ein Verstoß gegen die Neutralitätspflicht des Wahlvorstands darstellt. Schließlich können sogar Wahlbewerber eine unzulässige Wahlbehinderung begehen (LAG München, Beschluss v. 27.2.2007, 8 TaBV 89/06).

Keine Wahlbehinderung findet jedoch statt, wenn Mitarbeiter der Personalabteilung des Arbeitgebers oder andere Beauftragte vor dem Wahllokal zwecks Beobachtung der Wahl aufgestellt werden (LAG Niedersachsen, Beschluss v. 7.5.2007, 9 TaBV 80/06).

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