Rz. 16

Der Gegenstandswert einer Wahlanfechtung wird von verschiedenen Gerichten höchst unterschiedlich festgesetzt. Nahezu generell wird jedoch von einem Ausgangswert in Anlehnung an den Regelgegenstandswert von 4.000 EUR des § 23 Abs. 3 Satz 2 2. HS RVG sowie von Erhöhungen dieses Werts in Abhängigkeit von der Größe des Betriebsrats ausgegangen. Die Rechtsprechung ist teilweise vor Inkrafttreten des RVG zu § 8 Abs. 2 S. 2 BRAGO (Regelgegenstandswert von 8.000 DM) ergangen, wird aber offenbar unverändert fortgeschrieben. Nachfolgend ein Überblick – weitmöglichst in steigender Höhe des festzusetzenden Gegenstandswerts gestaffelt:

Das LAG Hamm bemisst den Gegenstandswert in gleicher Weise, wenn im einstweiligen Verfügungsverfahren der Abbruch der Wahl geltend gemacht wird, sei es auch nur hilfsweise und sei es sogar, dass über den Hilfsantrag wegen Stattgabe des Hauptantrags nicht entschieden wurde (LAG Hamm, Beschluss v. 12.7.2006, 10 Ta 384/06).

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