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Das Wahlverfahren wird in den §§ 9–18 BetrVG und § 20 BetrVG sowie in der Wahlordnung zum BetrVG geregelt. Auch bei Verstößen gegen diese Bestimmungen ist eine Wahlanfechtung nur möglich, wenn gegen wesentliche der genannten Vorschriften verstoßen wird. Viele mögliche Fehler im Wahlverfahren können berichtigt werden. Wurde der Fehler so rechtzeitig berichtigt, dass die Wahl noch ordnungsgemäß ablaufen kann, entfällt das Recht zur Wahlanfechtung.

 

Beispiele für Wahlanfechtung wegen Verstoß gegen wesentliche Verfahrensvorschriften:

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