Rz. 19

Können sich die Wahlvorstände für die Betriebsratswahl und die Sprecherausschusswahl nicht spätestens in der gemeinsamen Sitzung über die Zuordnung von Arbeitnehmern einigen, findet ein Vermittlungsverfahren nach § 18a Abs. 3 BetrVG und § 18a Abs. 4 BetrVG statt. Es findet dabei immer nur ein Vermittlungsverfahren (mit demselben Vorsitzenden) statt. Dies gilt, wenn die Zuordnung nur eines Arbeitnehmers umstritten ist in gleicher Weise, wie wenn die Zuordnung mehrerer Arbeitnehmer unklar ist.

4.1 Bestellungsverfahren

 

Rz. 20

Grundsätzlich müssen sich die Wahlvorstände für die Betriebsratswahl und für die Sprecherausschusswahl auf einen Vermittler einigen (vgl. § 18a Abs. 3 Satz 1 BetrVG). Beide Wahlvorstände müssen sich in getrennten Abstimmungen für die Person des Vermittlers entscheiden. Eine geheime Abstimmung ist dabei nicht erforderlich; es müssen sich nur die Mehrheiten in beiden Gremien für die Person des Vermittlers entscheiden.

 

Rz. 21

Wenn sich die beiden Wahlvorstände nicht einigen, schlägt jeder Wahlvorstand getrennt eine Person als Vermittler vor. Welcher der beiden Vorschläge zum Tragen kommt, entscheidet das Los (§ 18a Abs. 3 Satz 3 BetrVG).

 

Rz. 22

Der Vermittler muss die Wahl annehmen, bevor das Vermittlungsverfahren einsetzen kann. Weder die Einigung der beiden Wahlvorstände auf den Vermittler noch die Annahme durch den Vermittler kann durch das Arbeitsgericht ersetzt werden. Lehnen alle vorgeschlagenen Vermittler die Tätigkeit ab, endet das Zuordnungsverfahren ohne Entscheidung. Jeder Wahlvorstand kann dann nach eigenem Ermessen für seine Wählerliste handeln. Daher sollte vorab geklärt werden, dass eine in Aussicht genommene Person die Vermittlerrolle auch annehmen wird.

4.2 Vermittler

4.2.1 Person des Vermittlers

 

Rz. 23

Als Vermittler kann nur ein Arbeitnehmer des Betriebs, eines anderen Betriebs im Unternehmen oder im Konzernverbund oder aber der Arbeitgeber bestellt werden (§ 18 Abs. 3 Satz 2 BetrVG). In Betracht kommt auch ein leitender Angestellter. Vermittler kann auch ein Mitglied des Betriebsrats, des Sprecherausschusses oder ein Mitglied eines Wahlvorstands sein.

4.2.2 Rechte des Vermittlers

 

Rz. 24

Die Tätigkeit des Vermittlers ist ehrenamtlich. Anspruch auf Vergütung hat er nicht. Fällt allerdings Arbeitszeit aus durch eine Tätigkeit, die als Vermittler erforderlich ist, darf der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt nicht mindern (§ 20 Abs. 3 Satz 2 BetrVG). Der Arbeitgeber hat dem Vermittler auch notwendige Aufwendungen als Teil der Kosten der Betriebsratswahl zu erstatten (§ 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG). Einen besonderen Kündigungsschutz genießt der Vermittler nicht.

4.3 Tätigkeit des Vermittlers/Vermittlungsverfahren

 

Rz. 25

Spätestens eine Woche vor Einleitung der Wahlen hat der Vermittler erneut eine Verständigung der beiden Wahlvorstände über die Zuordnung der strittigen Personen zu versuchen (§ 18a Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Der Arbeitgeber hat den Vermittler dabei auf Verlangen zu unterstützen. Das heißt: Der Arbeitgeber hat erforderliche Auskünfte zu erteilen und erforderliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen (§ 18a Abs. 2 Satz 2 BetrVG). Der Arbeitgeber muss dem Vermittler allerdings nicht die Personalakte der Betroffenen insgesamt überlassen.[1] Ob dem Vermittler auch die Gehälter der leitenden Angestellten zu offenbaren sind, ist zweifelhaft.[2] Mit Rücksicht darauf, dass der Vermittler keinen besonderen Geheimhaltungspflichten unterliegt, wird es genügen müssen, wenn der Arbeitgeber dem Vermittler mitteilt, ob sich das Gehalt innerhalb der Bandbreite der leitenden Angestellten bewegt. Der Vermittler unterliegt bei seiner Tätigkeit weder Weisungen des Arbeitgebers noch Weisungen eines oder beider Wahlausschüsse.

 

Rz. 26

Wenn der Verständigungsversuch ohne Einigung der beiden Wahlvorstände bleibt, entscheidet der Vermittler nach Beratung mit dem Arbeitgeber über die Zuordnung.[3] Der Vermittler entscheidet für die anstehenden Wahlverfahren zunächst verbindlich; das Gesetz stellt allerdings ausdrücklich klar, dass der Rechtsweg durch die Zuordnung (auch) des Vermittlers nicht zwingend verbindlich ist, sondern auf dem Gerichtsweg geändert werden kann. Zunächst müssen jedoch beide Wahlvorstände entsprechend der Zuordnung des Vermittlers den Arbeitnehmer in die Wählerliste aufnehmen oder ihn aus der jeweils anderen Wählerliste streichen.

[1] Fitting, § 18a BetrVG Rz. 53; Richardi/Thüsing, § 18a BetrVG Rz. 51.
[2] Bejahend Fitting, § 18a BetrVG Rz. 53; zweifelnd Nicolai in Hess/Schlochauer/Worzalla/Glock/Nicolai/Rose, BetrVG, § 18 Rz. 9.

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