Rz. 16

In Ausnahmefällen kann es vorkommen, dass nur der Betriebsrat oder nur der Sprecherausschuss zu wählen ist. Dann ergeben sich die folgenden Modifikationen des unter 2 beschriebenen Verfahrens.

3.1 Alleinige Durchführung einer Betriebsratswahl

 

Rz. 17

Ist nur ein Betriebsrat zu wählen, obwohl auch ein Sprecherausschuss existiert, hat der Wahlvorstand für die Betriebsratswahl den Sprecherausschuss über die Zuordnung entsprechend dem oben beschriebenen Verfahren zu informieren. Billigt der Sprecherausschuss die Zuordnung der Arbeitnehmer durch den Wahlvorstand für die Betriebsratswahl, ist insoweit das Zuordnungsverfahren beendet. Ist das nicht der Fall, muss eine gemeinsame Sitzung mit dem Ziel einer Einigung durchgeführt werden. Für die gemeinsame Sitzung ist vorgesehen, dass der Sprecherausschuss eines oder mehrere seiner Mitglieder benennt. Der Sprecherausschuss darf nach dem Grundsatz der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit aber nicht mehr Mitglieder benennen, als bei einer Wahl des Sprecherausschusses dem Wahlvorstand angehören würden. Dies sind nach § 7 Abs. 1 SprAuG grundsätzlich drei leitende Angestellte.[1] Die gemeinsame Sitzung findet nach denselben Regeln statt wie die gemeinsame Sitzung zweier Wahlvorstände. Einigen sich der Wahlvorstand für die Betriebsratswahl und die vom Sprecherausschuss benannten Vertreter in der gemeinsamen Sitzung nicht, findet das Vermittlungsverfahren statt. An die Stelle des Wahlvorstands für die Sprecherausschusswahl treten in jenem Vermittlungsverfahren die vom Sprecherausschuss benannten Vertreter.[2]

[1] Hromadka, § 7 SprAuG Rz. 6.
[2] Richardi/Thüsing, § 18a BetrVG Rz. 33.

3.2 Alleinige Durchführung einer Sprecherausschusswahl

 

Rz. 18

Findet eine Sprecherausschusswahl statt, ohne dass zeitgleich eine Betriebsratswahl eingeleitet wird, dann hat der Wahlvorstand für den Sprecherausschuss den Betriebsrat zu unterrichten. Für den Betriebsrat gilt das oben unter Rz. 17 für den Sprecherausschuss beschriebene Verfahren entsprechend.

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