Rz. 4

Die regelmäßigen Wahlen der Sprecherausschüsse und derBetriebsräte finden gleichzeitig statt.

 

Rz. 5

Für den zeitgleichen Ablauf sorgen die Bestimmungen in § 13 Abs. 1 S. 2 BetrVG und § 5 Abs. 1 S. 2 SprAuG.

Wahlen außerhalb der regelmäßigen Zeiträume finden sowohl beim Betriebsrat als auch beim Sprecherausschuss nur ausnahmsweise statt (vgl. § 13 Abs. 2 BetrVG und § 5 Abs. 2 SprAuG). Auch wenn (zufällig) außerordentliche Betriebsratswahlen und Sprecherausschusswahlen zeitgleich einzuleiten sind, ist das Zuordnungsverfahren anzuwenden.

 

Rz. 6

Die Wahlvorstände für die Betriebsratswahl und die Sprecherausschusswahl sind verpflichtet, nach ihrer Bestellung jeweils die Wahl unverzüglich einzuleiten (§ 18 Abs. 1 BetrVG und § 7 Abs. 4 SprAuG). Als eine der ersten Maßnahmen ist die Wählerliste aufzustellen. Bei der Aufstellung der Wählerliste entscheiden sowohl der Wahlvorstand für die Betriebsratswahl als auch derjenige für die Sprecherausschusswahl jeweils für sich zunächst, welche Arbeitnehmer oder leitende Angestellte in die Wählerlisten aufgenommen werden. Sie haben dabei die Unterscheidungskriterien des § 5 BetrVG einzuhalten. Nachdem beide Wahlvorstände die Wählerlisten beschlossen haben, gilt das Zuordnungsverfahren, das in drei Stufen abläuft:

  1. Zunächst haben die beiden Wahlvorstände sich gegenseitig zu unterrichten, welche Angestellten sie den leitenden Angestellten zugeordnet haben. Ergeben sich keine Überschneidungen, ist das Zuordnungsverfahren damit abgeschlossen.
  2. Hinsichtlich der Personen, bei denen die beiden Wahlvorstände keine übereinstimmende Zuordnung vorgenommen haben, haben sie in einer gemeinsamen Sitzung eine Einigung zu versuchen. Gelingt dies, sind die Personen vom jeweiligen Wahlvorstand entweder in die Wählerliste für die Betriebsratswahl oder in die für die Sprecherausschusswahl einzutragen. Das Zuordnungsverfahren ist dann wiederum beendet.
  3. Soweit die Wahlvorstände keine Einigung über die Zuordnung der Mitarbeiter erzielen, ist das Vermittlungsverfahren vorgesehen.

2.1 Gegenseitige Unterrichtung der Wahlvorstände

 

Rz. 7

Die Wahlvorstände für die Betriebsratswahl und die Sprecherausschusswahl haben sich unverzüglich nach Aufstellung der Wählerliste, spätestens jedoch zwei Wochen vor Einleitung der Wahl gegenseitig über die Zuordnung von Angestellten zu den leitenden Angestellten zu unterrichten, § 18a Abs. 1 S. 1 BetrVG. Der Wahlvorstand für die Betriebsratswahl muss deshalb dem Wahlvorstand für die Sprecherausschusswahl diejenigen Arbeitnehmer mitteilen, die er nicht in seine Wählerliste aufgenommen hat, weil er sie für leitende Angestellte hält. Der Wahlvorstand für die Sprecherausschusswahl muss dem Wahlvorstand für die Betriebsratswahl hingegen die Personen mitteilen, die er als leitende Angestellte auf seiner Wählerliste angeführt hat.

 

Rz. 8

Für die gegenseitige Unterrichtung ist keine besondere Form vorgeschrieben. Es empfiehlt sich trotzdem, den jeweils anderen Wahlvorstand nachweisbar, also mindestens in Textform, zu unterrichten. Für den Wahlvorstand zu den Sprecherausschusswahlen genügt es, die von ihm aufgestellte Wählerliste an den Wahlvorstand für die Betriebsratswahlen zu reichen. Der Wahlvorstand für die Betriebsratswahl sollte zur besseren Übersicht hingegen eine Liste derjenigen Personen erstellen, die er aus seiner Sicht als leitende Angestellte nicht in die Wählerliste aufgenommen hat. Es genügt aber auch, wenn er seinerseits die Wählerliste für die Betriebsratswahl dem Wahlvorstand für die Sprecherausschusswahl zukommen lässt.

 

Rz. 9

Beide Wahlvorstände haben sich unverzüglich zu unterrichten. Unverzüglich heißt, dass kein schuldhaftes Zögern eintreten darf (§ 121 BGB). Die beiden Wahlvorstände müssen sich damit jeweils möglichst schnell nach Aufstellung der Liste unterrichten. Für einen reibungslosen Ablauf beider Wahlvorbereitungen empfiehlt sich, dass sich beide Wahlvorstände absprechen. Spätestens haben sich die Wahlvorstände zwei Wochen vor der Einleitung der jeweiligen Wahl zu unterrichten. Mit "Einleitung der Wahl" ist dabei der Erlass des Wahlausschreibens gemeint.

 

Rz. 10

Wird nicht unverzüglich der andere Wahlvorstand unterrichtet, so ist das eine Pflichtverletzung. Der nicht unterrichtete Wahlvorstand muss versuchen, eine gemeinsame Sitzung mit dem säumigen Wahlvorstand zu arrangieren. Gelingt dies nicht, kann er seine Wählerliste dem weiteren Wahlverfahren zugrunde legen.

 

Rz. 11

Nach der Unterrichtung haben beide Wahlvorstände zunächst getrennt die Übereinstimmungen und die unterschiedlichen Zuordnungen zu ermitteln und sich darüber zu beraten. Kommt ein Wahlvorstand bei dieser Beratung zum Ergebnis, dass eine – von der Zuordnung des anderen Wahlvorstands abweichende – Zuordnung nicht richtig ist, kann er sie alleine korrigieren und dies dem anderen Wahlvorstand mitteilen. Insoweit findet das Zuordnungsverfahren damit auch ohne eine gemeinsame Sitzung ihr Ende.

2.2 Gemeinsame Sitzung der Wahlvorstände

 

Rz. 12

Soweit zwischen den Wahlvorständen unterschiedliche Auffassungen über die Zuordnung bestimmter Arbeitnehmer zu den leitenden Angestellten auch n...

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