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Die Durchführung der Betriebsratswahl ist die zentrale Aufgabe des Wahlvorstands. Dafür hat er alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Nach Erlass des Wahlausschreibens hat er die Wahlvorschläge entgegenzunehmen, Stimmzettel und Wahlumschläge vorzubereiten und die eigentliche Wahl organisatorisch vorzubereiten. Während der Wahl hat er für Wahlurnen und Wahlräume zu sorgen, die Wahlberechtigung der Wähler zu prüfen und Stimmzettel entgegenzunehmen. Der Wahlvorstand ist schließlich auch für die Einhaltung der Wahlgrundsätze des § 14 Abs. 1 BetrVG – insbesondere das Wahlgeheimnis – verantwortlich.

Stellt der Wahlvorstand einen Fehler im Wahlverfahren fest, der zur Anfechtbarkeit oder gar Nichtigkeit der Betriebsratswahl führt, muss er zunächst versuchen, diesen Fehler zu heilen. Ist ihm das unter Einhaltung der laufenden Fristen nicht möglich, hat er die Wahl abzubrechen (BAG, Beschluss v. 27.1.1993, 7 ABR 37/92) und ein neues Wahlverfahren einzuleiten.

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