Rz. 18

Mit der Bestellung durch Betriebsrat, Gesamt- oder Konzernbetriebsrat oder mit der rechtskräftigen gerichtlichen Bestellung beginnt das Amt für die Mitglieder des Wahlvorstands. Das Amt endet mit der Einberufung des Betriebsrats zu dessen konstituierender Sitzung (BAG, Beschluss v. 14.11.1975, 1 ABR 61/75). Die eigentlichen Aufgaben des Wahlvorstands sind erledigt, wenn der Betriebsrat zur konstituierenden Sitzung zusammentritt. Der Vorsitzende des Wahlvorstands hat nach Ablauf der Amtszeit des Wahlvorstands nur noch die Abschlussarbeiten zu erledigen. Insbesondere kann er die konstituierende Sitzung des Betriebsrats leiten, bis ein Wahlleiter zur Wahl des Betriebsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters bestellt wurde (§ 19 Abs. 1 BetrVG). Schließlich hat der Vorsitzende des Wahlvorstands dem Betriebsrat noch die Wahlakten auszuhändigen (vgl. § 19 WO BetrVG).

Vor diesem Zeitpunkt kann weder der Betriebsrat den Wahlvorstand vollständig oder teilweise abberufen noch kann der Wahlvorstand selbst seine Auflösung oder seinen Rücktritt beschließen. Es ist nur möglich, dass einzelne oder auch sämtliche Mitglieder des Wahlvorstands ihr Amt niederlegen.[1]

 

Rz. 19

Das Amt des Wahlvorstands ist ein Ehrenamt. Besondere Entgeltansprüche haben die Mitglieder des Wahlvorstands nicht. Für Arbeitsversäumnisse haben die Mitglieder des Wahlvorstands allerdings Anspruch auf Arbeitsentgelt aus § 20 Abs. 3 Satz 2 BetrVG. Für erforderliche Wahlvorstandstätigkeit, die aus betrieblichen Gründen außerhalb ihrer Arbeitszeit zu leisten war, haben sie auch Ausgleichsansprüche in entsprechender Anwendung des § 37 Abs. 3 BetrVG (BAG, Urteil v. 26.4.1995, 7 AZR 874/94). Ferner sind ihnen notwendige Aufwendungen zu erstatten.

Die Mitglieder des Wahlvorstands genießen besonderen Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 3 KSchG und nach § 103 Abs. 1 BetrVG. Dieser beginnt mit ihrer Bestellung; mit Blick auf den Schutzzweck lässt das BAG den Kündigungsschutz bereits mit der Verkündung und nicht erst bei Erfüllung aller formeller Voraussetzungen beginnen (BAG, Urteil v. 26.11.2009, 2 AZR 185/08). Der Schutz endet mit Ablauf von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses; dies dürfte wegen des klaren Wortlautes auch dann gelten, wenn der Wahlvorstand nach Verkündung des Wahlergebnisses noch weitere Aufgaben zu erfüllen hat. Denn dies ist kein unvorhersehbarer Ausnahmefall, sondern die gesetzlich angeordnete Regel (§ 29 Abs. 1 BetrVG).

Sie dürfen grundsätzlich auch nicht gegen ihren Willen versetzt werden, wenn dies zum Verlust des Wahlvorstandsamts führen würde.[2]

Die Mitglieder des Wahlvorstands unterfallen nicht der Geheimhaltungspflicht des § 79 BetrVG. Der Arbeitgeber ist daher nicht verpflichtet, ihnen gegenüber Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zu offenbaren.

[1] Fitting, § 16 BetrVG Rz. 85.
[2] Dazu im Einzelnen § 103 Abs. 3 BetrVG.

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