Rz. 14

Wenn der Betriebsrat acht Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit noch keinen Wahlvorstand bestellt hat, kann nicht nur das Arbeitsgericht auf Antrag tätig werden. Der Gesamtbetriebsrat oder – falls ein Gesamtbetriebsrat nicht besteht – der Konzernbetriebsrat kann in diesem Fall den Wahlvorstand bestellen (§ 16 Abs. 3 BetrVG). Die Bestellungskompetenz tritt neben das arbeitsgerichtliche Bestellungsverfahren. So lange das Arbeitsgericht nicht rechtskräftig entschieden hat, können Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat tätig werden.

In den Fällen, in denen die Amtszeit des Betriebsrats nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt endet, sondern mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses des neu gewählten Betriebsrats (Absinken der Beschäftigtenzahl, Absinken der Zahl der Betriebsratsmitglieder unter Sollzahl oder Rücktritt des Betriebsrats, § 21 Satz 5 BetrVG i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BetrVG); ergibt sich aus dem Gesetz nicht klar, ob im Falle der Säumnis des Betriebsrats auch Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat aktiv werden können. Das Hessische LAG bejaht dies unter Verweis auf die wohl h. L. (LAG Hessen, Beschluss v. 8.12.2005, 9 TaBV 88/05 m. w. N.). Offen ist allerdings, ab welchem Zeitpunkt die Ersatzzuständigkeit besteht. Hier dürfte der Parallelfall der gerichtlichen Bestellung Ausschlag geben, für den in der Literatur eine Zweiwochenfrist angenommen wird.[1]

Auch Gesamt- oder Konzernbetriebsrat können bei der Bestellung des Wahlvorstands die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder erhöhen. Auch Gesamt- und Konzernbetriebsrat können ferner Ersatzmitglieder bestellen.

Weder Gesamt- noch Konzernbetriebsrat sind jedoch berechtigt, informationshalber Betriebsversammlungen abzuhalten oder dazu einzuladen (vgl. BAG, Beschluss vom 16.11.2011, 7 ABR 28/10 zu der ähnlichen Frage in betriebsratslosen Betrieben).

Wird der Wahlvorstand durch einen nicht mehr existenten Gesamt- oder Konzernbetriebsrat bestellt, so ist die Bestellung nichtig (LAG Düsseldorf, Beschluss v. 9.1.2012, 14 TaBV 69/11). Allerdings ist das BAG der Ansicht, dass ein vorübergehender Wegfall der Voraussetzungen für die Errichtung eines Gesamtbetriebsrates diesen nicht entfallen lässt, sondern lediglich ein dauerhafter Entfall (BAG, Beschluss v. 15.10.2014, 7 ABR 53/12).

[1] S. o. Rz. 9.

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