Rz. 9

Wenn der Betriebsrat acht Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit noch keinen Wahlvorstand bestellt hat, kann die Bestellung durch das Arbeitsgericht beantragt werden (§ 16 Abs. 2 S. 1 BetrVG). In Fällen der vorzeitigen Neuwahl des Betriebsrats nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BetrVG kann der Antrag auf Bestellung des Wahlvorstands durch das Arbeitsgericht gestellt werden, wenn zwei Wochen von dem Tag an vergangen sind, von dem der Betriebsrat den Wahlvorstand bei unverzüglichem Handeln hätte bestellen müssen[1] (Hessisches LAG, Beschluss v. 8.12.2005, 9 TaBV 88/05). Diese Frist erscheint nicht zwingend. Angesichts der überwiegend in der Literatur vertretenen Auffassung ist den Betriebsratsgremien jedoch anzuraten, sich nach dieser Frist zu richten.

Der Betriebsrat kann die Bestellung des Wahlvorstands bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Arbeitsgerichts noch selbst durchführen.[2]

Nach Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats kann die Bestellung durch das Arbeitsgericht nicht mehr beantragt werden. Es liegt dann ein betriebsratsloser Betrieb vor, sodass der Wahlvorstand in diesem Fall nach Maßgabe des § 17 BetrVG oder des § 17a BetrVG zu bestellen ist. Ein rechtzeitig eingeleitetes Bestellungsverfahren kann jedoch fortgeführt werden. Für die Zuordnung eines Bestellungsverfahrens zu § 16 Abs. 2 BetrVG oder zu § 17 Abs. 4 BetrVG kommt es auf den Zeitpunkt der Antragstellung an (BAG, Beschluss vom 23.11.2016, 7 ABR 13/15).

[1] Nicolai in Hess/Schlochauer/Worzalla/Glock/Nicolai/Rose, BetrVG, § 16 Rz. 34; Richardi, § 16 BetrVG Rz. 33 m. w. N.; Fitting, Rz. 58.
[2] Siehe bereits oben Rz. 3.

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