Rz. 2

Der Betriebsrat hat den Wahlvorstand einschließlich des Vorsitzenden nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BetrVG spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner eigenen Amtszeit zu bestellen. Die Frist ist eine Mindestfrist. Unter Umständen kann eine frühere Bestellung angezeigt sein. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Sprecherausschuss oder ein Unternehmenssprecherausschuss gewählt wird und beide Wahltermine wegen des Zuordnungsverfahrens nach § 18a BetrVG tunlichst zu koordinieren sind. Auf der anderen Seite verbietet § 16 Abs. 1 Satz 1 BetrVG aber auch nicht eine spätere Bestellung des Wahlvorstands durch den Betriebsrat. Unterlässt der Betriebsrat eine fristgemäße Bestellung des Wahlvorstands, so kann er immer noch bis zur Rechtskraft einer arbeitsgerichtlichen Bestellung des Wahlvorstands nach § 16 Abs. 2 BetrVG (LAG Hamm, Beschluss v. 23.9.1954, 3 TaBV 87/54) oder bis zur Bestellung durch Gesamt- oder Konzernbetriebsrat nach § 16 Abs. 3 BetrVG seinerseits einen Wahlvorstand bestellen.

 

Rz. 3

In Ausnahmefällen ist es dem Betriebsrat ohnehin nicht möglich, die Zehnwochenfrist einzuhalten. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Amtszeit des Betriebsrats nach § 13 Abs. 2 BetrVG i. V. m. § 21 BetrVG vorzeitig endet. In diesem Fall hat der Betriebsrat unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern, § 121 BGB) den Wahlvorstand zu bestellen. Für den Fall der Spaltung oder Zusammenlegung von Betrieben oder Betriebsteilen ist die Pflicht des Betriebsrats zur unverzüglichen Bestellung des Wahlvorstands während seines Übergangsmandats in § 21a Abs. 1 Satz 2 BetrVG ausdrücklich angeordnet.

Ein Betriebsübergang oder auch die Beendigung eines Gemeinschaftsbetriebs (unter Anfall des Betriebs an eines der vormaligen Trägerunternehmen) führen nicht zu der Beendigung der Amtszeit eines Wahlvorstands (BAG, Beschluss v. 15.10.2014, 7 ABR 53/12).

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