Rz. 5

Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass es der Anerkennung eines Übergangsmandats für alle Privatisierungen bedarf (BAG, Beschluss v. 31.5.2000, 7 ABR 78/98[1]). Nach Ansicht des BAG ist es durch die Anerkennung eines gesetzlichen Übergangsmandats bei einigen Privatisierungen zu einer Schutzlücke für die betroffenen Arbeitnehmer bei anderen Privatisierungen gekommen. Für diese Schutzlücke gibt es keine Rechtfertigung, sodass sie – auch aus Gründen der Gleichbehandlung – durch ein generelles Übergangsmandat zu schließen ist.

 

Rz. 6

Das Erfordernis der Anerkennung eines generellen Übergangsmandats ergibt sich mittlerweile auch aus europäischem Recht. Die Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12.3.2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben und Betriebsteilen[2] gilt auch für öffentlich-rechtliche Unternehmen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, unabhängig davon, ob sie Erwerbszwecke verfolgen oder nicht. Nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 dieser Richtlinie lässt ein Betriebsübergang die Rechtsstellung und die Funktion der Arbeitnehmervertreter unberührt. Nach überwiegender Meinung[3] ist aufgrund dieser Regelung ein Übergangsmandat dann, wenn Privatisierungen zum Verlust der bisherigen Arbeitnehmervertretung führen, zwingend.

 

Rz. 7

Für die Zeit bis zur Wahl eines Betriebsrats, längstens für 6 Monate[4], erhält der Personalrat automatisch ein Übergangsmandat zur weiteren Interessenvertretung der Arbeitnehmer. Er bleibt in seiner bisherigen personellen Zusammensetzung als Organ bestehen, gilt aber ab dem Stichtag der Privatisierung als Betriebsrat. Entsprechend richten sich seine Rechte und Pflichten nicht (mehr) nach dem PersVG, sondern ausschließlich nach dem BetrVG. Der (Übergangs-)Personalrat ist verpflichtet, unverzüglich einen Wahlvorstand zu bestellen und die notwendigen Vorbereitungen zur zeitnahen Durchführung von Betriebsratswahlen zu treffen[5]. Mit der Wahl des Betriebsrats nach dem BetrVG erlischt das Übergangsmandat des Personalrats automatisch.

[1] AP Nr. 12 zu § 1 BetrVG 1972 Gemeinsamer Betrieb = NZA 2000, 1350.
[2] ABl. EG Nr. L 82 S. 16.
[3] S. dazu auch Fitting, § 130 Rz. 16 m. w. N.
[4] Richardi, § 130 Rz. 13; Fitting, § 130, Rz. 17.
[5] GK-BetrVG/Fabricius, § 130 Anm. 10.

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