Rz. 3

Nach dem Wortlaut des Gesetzes erlischt bei einer Privatisierung, also bei einem Wechsel von einer öffentlich-rechtlichen in eine privat-rechtliche Organisationsform, das Amt des Personalrats mit dem Stichtag der Privatisierung

 
Praxis-Beispiel

Das Land B beschließt, die bisher als Eigenbetrieb geführte Porzellanmanufaktur zukünftig als Aktiengesellschaft zu betreiben und nach und nach Anteile an dieser AG zu veräußern, um für das Land dringend notwendige Einnahmen zu erzielen. Zum Stichtag 1.1.2020 wird aus der bisherigen Porzellanmanufaktur die Porzellan AG. Sämtliche Beschäftigten der bisherigen Manufaktur sind ab dem 1.1.2020 Arbeitnehmer der AG.

Das Mandat des Personalrats der Porzellanmanufaktur endet zum 31.12.2019, ab 1.1.2020 ist das BetrVG anwendbar.

Nach dem BetrVG kann grundsätzlich wegen der erforderlichen Wahlvorlaufzeiten erst nach 6 bis 8 Wochen ein Betriebsrat gewählt werden. In dem oben genannten Beispiel hätte dies zur Folge, dass in der Porzellan AG erst Ende Februar/Anfang März 2020 ein Betriebsrat gebildet werden könnte. Da das Mandat des Personalrats aber nach der gesetzlichen Regelung bereits zum 31.12.2019 endet, wären die Arbeitnehmer der Porzellan AG danach für rund 2 Monate ohne Vertretung.

Der Gesetzgeber hat diese Regelungslücke, die sich im Falle einer Privatisierung ergibt, teilweise durch ausdrückliche gesetzliche Vorschriften geschlossen:

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