Rz. 1

Die Vorschrift stellt klar, dass der Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes auf die private Wirtschaft beschränkt ist. Für den öffentlichen Dienst gelten gemäß § 1 BPersVG das Personalvertretungsgesetz des Bundes bzw. die entsprechenden Regelungen in den Personalvertretungsgesetzen der Länder.

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