Rz. 1

§ 121 Abs. 1 ahndet die Verletzung von Aufklärungs- und Auskunftspflichten, die dem Arbeitgeber nach einzelnen, in Abs. 1 genannten Regelungen obliegen. Während nach der alten Regelung des § 78 Abs. 1 BetrVG 1952 derartige Verletzungen als Straftat verfolgt wurden, werden sie seit dem Inkrafttreten des Betriebsverfassungsgesetzes vom 15.1.1972 nur noch als Ordnungswidrigkeiten geahndet. Der Gesetzgeber hat mit dem BetrVerf-ReformG 2001 den in § 121 Abs. 1 BetrVG genannten Katalog der Ordnungswidrigkeiten um die Verletzung von Informationspflichten hinsichtlich betrieblicher Maßnahmen zur Gleichstellung der Geschlechter (§ 92 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 BetrVG) und zur Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit (§ 92 Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 2b BetrVG) erweitert. § 121 wird durch § 130 OWiG ergänzt (s. u. Rz. 9).

 

Rz. 2

Sind die Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 erfüllt, kann gemäß § 121 Abs. 2 eine Geldbuße verhängt werden, die sich auf höchstens 10.000 EUR belaufen darf.

 

Rz. 3

Verstößt der Arbeitgeber gegen seine Aufklärungs- und Auskunftspflichten, kommt neben der Einleitung eines Bußgeldverfahrens nach § 121 auch ein Verfahren gemäß § 23 Abs. 3 BetrVG in Betracht. Danach hat der Betriebsrat das Recht, seine Ansprüche gegen den Arbeitgeber auf Unterrichtung und Auskunftserteilung durch ein Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht geltend zu machen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Verletzung der Aufklärungs- und Auskunftspflichten einen groben Verstoß darstellen. Diese Rechte aus § 121 und § 23 Abs. 3 BetrVG stehen dem Betriebsrat kumulativ zu. Er kann sich darauf beschränken, lediglich eine Ordnungswidrigkeitenanzeige nach § 121 BetrVG zu erstatten oder nur ein arbeitsgerichtliches Verfahren nach § 23 Abs. 3 BetrVG einzuleiten, er kann aber auch sowohl seine Auskunftsansprüche in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nach § 23 Abs. 3 BetrVG verfolgen als auch zeitgleich eine Ordnungswidrigkeitenanzeige nach § 121 BetrVG erstatten.

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