Rz. 14
Voraussetzung für die Strafbarkeit ist, dass ein Mitglied des BR oder einer der in § 79 Abs. 2 bezeichneten Stellen das Geheimnis gegen den Willen des betroffenen Arbeitnehmers weitergibt. Hinsichtlich des Offenbarens und der fehlenden Befugnis hierzu gelten die Ausführungen zu Abs. 1 entsprechend[1]. Anders als für die Strafbarkeit nach Abs. 1 bedarf es für die Strafbarkeit nach Abs. 2 keiner ausdrücklichen Erklärung des betroffenen Arbeitnehmers, dass es sich um geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Erkenntnisse oder Unterlagen über ihn handelt.
Rz. 15
Das Offenbaren von persönlichen Geheimnissen ist zudem nur dann strafbar, wenn und soweit das BetrVG ausdrücklich vorschreibt, dass Stillschweigen zu bewahren ist. Diese Voraussetzung ist in folgenden Fällen erfüllt:
- der Arbeitnehmer zieht bei der Erörterung der Berechnung oder Zusammensetzung seines Entgelts ein Mitglied des BR hinzu, § 80 Abs. 2 Satz 3 BetrVG;
- der Arbeitnehmer sieht zusammen mit einem Mitglied des BR seine Personalakte ein, § 83 Abs. 1 Satz 2 BetrVG;
- der BR erlangt im Zusammenhang mit personellen Einzelmaßnahmen (z. B. dem Ausspruch einer Kündigung) bestimmte Kenntnisse (§ 99 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BetrVG);
- der BR erlangt im Zusammenhang mit Kündigungen bestimmte Informationen über den Arbeitnehmer (§ 102 Abs. 2 S. 5 i. V. m. § 99 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BetrVG).
Handelt es sich um keinen der genannten Fälle, scheidet eine Strafbarkeit gemäß § 120 Abs. 2 aus.
Rz. 16
Als Täter kommen nur Mitglieder oder Ersatzmitglieder des Betriebsrats, auch nach Ende ihrer Amtszeit oder einer der in § 79 Abs. 2 BetrVG bezeichneten Stellen in Betracht. Andere Personen, denen das Geheimnis bekannt wurde und die dieses Geheimnis offenbaren, sind nicht nach § 120 Abs. 2 BetrVG strafbar. Außer der Offenbarung des Arbeitnehmergeheimnisses ist nach Absatz 3 auch die Verwertung des Arbeitnehmergeheimnisses strafbar, nach Absatz 4 auch dann, wenn das Geheimnis erst nach dem Tod des betroffenen Arbeitnehmers unbefugt offenbart oder verwertet wird.
Rz. 17
Auch die Tat nach § 120 Abs. 2 ist nur dann strafbar, wenn sie vorsätzlich begangen wird. Fahrlässigkeit genügt nicht. Zur Begründung wird auf die Ausführungen oben unter Rz. 11 verwiesen.
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