Rz. 1

§ 120 BetrVG stellt den Bruch der Schweigepflicht unter Strafe und ergänzt insoweit die Regelung des § 119 BetrVG. Der Arbeitgeber hat insbesondere gegenüber dem Betriebsrat umfassende Auskunftspflichten. Diesen Pflichten muss ein entsprechender Geheimnisschutz gegenüberstehen. § 79 BetrVG verpflichtet die Mitglieder des BR zwar zur Geheimhaltung. Diese Verpflichtung würde allerdings leerlaufen, wenn ihre Verletzung nicht sanktioniert würde. Entsprechende Sanktionen sieht § 120 BetrVG vor.

 

Rz. 2

Die Regelung stellt nicht nur die Verletzung der Schweigepflicht durch Mitglieder des BR unter Strafe (Abs. 1 Nr. 1), sondern auch durch Vertreter von Gewerkschaften oder Arbeitgebervereinigungen (Abs. 1 Nr. 2), von Sachverständigen, die der BR gemäß § 80 Abs. 3 BetrVG beauftragt, sowie von Beratern und Auskunftspersonen (Abs. 1 Nrn. 3 a und b). Letztere sind erst durch das BetrVerf-ReformG 2001 in den Katalog des § 120 aufgenommen worden. Nachdem der BR durch das BetrVerf-ReformG die Möglichkeit erhalten hat, gemäß § 111 Satz 2 BetrVG bei Betriebsänderungen externe Berater hinzuzuziehen oder sich gemäß § 80 Abs. 2 betriebsangehöriger Auskunftspersonen zu bedienen, musste auch eine Verletzung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen durch diesen Personenkreis unter Strafe gestellt werden[1]. Schließlich ist gemäß Abs. 1 Nr. 4 auch die Verletzung der Schweigepflicht durch Arbeitnehmer, die der BR oder der Wirtschaftsausschuss hinzugezogen hat, strafbewehrt.

 

Rz. 3

Neben dem Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen dient die Regelung auch dem Schutz der Privatsphäre der Arbeitnehmer. Abs. 2 stellt die Preisgabe von Geheimnissen betreffend den persönlichen Lebensbereich des Arbeitnehmers, die dem BR oder anderen Betriebsverfassungsorganen bekannt geworden sind, unter Strafe.

 

Rz. 3a

Ebenso wie § 119 gehört auch § 120 zum Grundlagenwissen für Betriebsräte mit der Folge, dass eine darauf bezogene Betriebsratsschulung als für die Arbeit des Betriebsrates erforderlich im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG anzusehen ist (LAG Köln, Beschluss vom 21.01.2008 – 14 TaBV 44/07).

[1] S. dazu auch BT-Drucksache 14/5741 S. 53.

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